Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 07 – Rechte der Mitglieder
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Moritz Schmid
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.4.2 Rechte der Mitglieder
Mit der Mitgliedschaft werden die Rechte der Vereinsmitglieder zueinander und gegenüber dem Verein ausgedrückt.
Die Grundlage für dieses Verhältnis bilden grundsätzlich
- die Satzung,
- die Ordnung des Vereins,
- individuelle Abreden bei Eintritt eines Mitglieds,
- Beschlüsse und
- sonstige Maßnahmen der Organe des Vereins.
Mitgliedschaftsrechte werden in Verwaltungsrechte und Vorteils- beziehungsweise Genussrechte eingeteilt.
3.4.2.1 Verwaltungsrechte
Als Verwaltungsrechte wird das Recht auf die Teilnahme an der vereinsinternen Willensbildung verstanden. Das bedeutet, dass das Mitglied das Recht auf
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- das Rederecht in Mitgliederversammlungen und
- das Stimmrecht bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
hat.
Überdies hat das Mitglied die Möglichkeit, sich zu einem Organ des Vereins bestellen zu lassen.
3.4.2.2 Vorteilsrechte
Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
Beispiel
Der Judo-Sportverein A in Kiel hat in seiner Einrichtung die Möglichkeit, dass die Mitglieder einen sogenannten Kraftraum außerhalb ihrer Trainingszeit nutzen dürfen.
- Für Mitglieder des Vereins besteht in aller Regel kein Zwang diese Räumlichkeiten nutzen zu müssen.
- Allerdings haben sie einen Anspruch darauf und können diesen natürlich wahrnehmen.
3.4.2.3 Gleichbehandlungsrechte
Die Gleichbehandlung eines jeden Mitglieds durch die Organe des Vereins ist oberstes Gebot im Vereinsrecht. Allerdings kann die Satzung unterschiedlichen Mitgliedergruppen mit verschiedenen Mitgliederrechte ausgestalten. Das Recht auf Gleichbehandlung begründet einen durchsetzbaren Anspruch. Das bedeutet, dass das Mitglied unter anderem die Leistungen des Vereins oder den Zugang zu den Einrichtungen verlangen kann (Bundesverwaltungsgericht vom 25.11.1986, 1 C 54/81).
Beispiel
Dem Ehrenmitglied B wird in der Satzung die Möglichkeit eingeräumt, bei jeder Mitgliedersammlung ehrenamtlich mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Bei einer wichtigen Entscheidung über den Vorstand rät er dem zuständigen Organ seine Entscheidung zu überdenken.
- Die Satzung kann für B eine solche Regelung vorsehen.
- Dem Gebot der Gleichbehandlung wird damit nicht verstoßen.
3.4.2.4 Ausübung der Rechte
Die Mitgliedschaftsrechte können grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden, § 38 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Vertretung durch einen Dritten ist demnach unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn das Mitglied noch minderjährig ist. Überdies ist eine Mitgliedschaft ein höchstpersönliches Recht, sodass die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich ist, § 38 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Allerdings besteht sowohl bei § 38 Absatz 1 als auch bei Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch die Möglichkeit, dass die Satzung des jeweiligen Vereins von diesen Vorschriften absieht und eigene Regelungen vorsieht.
3.4.3 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten eines Mitglieds werden in
- Beitragspflichten,
- Verwaltungspflichten und
- Treuepflichten
eingeteilt.
3.4.3.1 Beitragspflichten
Die Satzung eines Vereins soll in aller Regel vorgeben, ob und welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben, § 58 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Dabei sind Mitgliedsbeiträge auf eine einmalige oder wiederkehrende Geldleistung gerichtet. Ausnahmen ergeben sich, wenn das Mitglied eine Leistung erbringt, die der Verfolgung des Vereinszwecks zu fördern dienen bestimmt sind.
Beispiel
Das Mitglied A erbringt in regelmäßigen Abständen an potenzielle Mitglieder sogenannte Beratungen über die Leistungen des Vereins. Der Verein kürzt dem Mitglied seinem Mitgliedsbeitrag auf einen angemessenen Betrag.
- Eine solche Form der Beitragspflicht wird in der heutigen Zeit wohl sehr häufig durch Vereine genutzt werden.
- Daher wird diese Leistung des Mitglied A als Beitragsleistung angesehen werden müssen.
3.4.3.2 Verwaltungspflichten
Die Satzung kann ihren Mitgliedern bestimmte Aufgaben aufbürden.
Das ist insbesondere
- die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen oder
- die Pflicht ein Amt des Vereins zu übernehmen.
3.4.3.3 Treuepflichten
Jedes einzelne Mitglied soll die Interessen des Vereins fördern und mit den anderen Mitgliedern gemeinsam zusammenwirken. Dabei sind die Mitglieder an die Satzung und die Weisungen der Organe gebunden.
Damit entsteht eine sogenannte Loyalitätspflicht gegenüber dem Verein. Allerdings kann ein Mitglied, das gegen die Loyalitätspflicht verstößt, unter Umständen vom Verein ausgeschlossen werden.
3.4.4 Austritt und Ausschluss
Eine Mitgliedschaft endet durch das Ausscheiden aus dem Verein. Dies kann durch
- Austritt,
- Ausschluss oder
- Tod
eines Mitglieds geschehen.
3.4.4.1 Austritt
Die Mitglieder eines Vereins sind zum Austritt aus dem Verein stets berechtigt, § 39 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei dem Austrittsrecht handelt es sich um ein Kündigungsrecht, durch dessen Ausübung das Dauerschuldverhältnis zum Verein beendet wird. Dabei bewirkt die Erklärung aus dem Verein auszutreten in aller Regel die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft. Daher wird in vielen Satzungen die Wirkung einer solchen Austrittserklärung zumeist erst zum Schluss eines Geschäftsjahres oder nach dem Ablauf einer zweijährigen Mindestvertragslaufzeit zugelassen, § 39 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Allerdings haben die Mitglieder stets das Recht, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Dabei liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Frist für das Mitglied eine unzumutbare, unerträgliche Belastung darstellen würde (Bundesgerichtshof vom 24.3.1954, II ZR 33/53). Mit dem Austritt endet die Mitgliedschaft und es erlöschen die Mitgliedschaftsrechte.
3.4.4.2 Ausschluss
Der Verein hat im Umkehrschluss das Recht zum Ausschluss eines Mitgliedes. Es handelt sich ebenfalls um ein Kündigungsrechts, durch dessen Ausübung der Verein das Dauerschuldverhältnis zu seinem Mitglied beendet. Dabei müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen, die den Ausschluss begründen sollen, in der Satzung niedergeschrieben sein. Allerdings muss der Ausschlussgrund so schwerwiegend sein, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.
Mit dem Ausschluss endet
- die Mitgliedschaft und
- die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten erlöschen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.
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Carola Ritterbach
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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