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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 10 - Rechtsfähige Stiftung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4. Rechtsfähige Stiftung

Neben dem rechtsfähigen Verein besteht im Gemeinnützigkeitsrecht die Möglichkeit eine rechtsfähige Stiftung zu gründen und somit seine gemeinnützlichen Zwecke verfolgen.

4.1 Grundlagen

Bei den Grundlagen der Stiftung ist zunächst der Begriff zu klären und dann auf die rechtlichen Besonderheiten einzugehen.

4.1.1 Begriff der Stiftung

Eine Stiftung wird errichtet, wenn

    • ein Stifter oder eine Mehrzahl von Stiftern,
    • in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen bekunden,
    • zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks,
    • auf Dauer eine Stiftung zu errichten und
    • diese mit den hierzu benötigten Mitteln und einer zweckentsprechenden Organisation

auszustatten.

Dabei geben insbesondere die Begriffe

    • Stiftungszweck,
    • Stiftungsgeschäft und
    • Stiftungsorganisation

den Sinn und Zweck einer Stiftung wieder.

Die rechtsfähige Stiftung bedarf zu ihrer Entstehung der staatlichen Anerkennung. Eine Stiftung darf zu jedem gemeinnützlichen Zweck errichtet werden. Dabei legt der Stifter den wesentlichen Inhalt der Satzung fest, zu welchem Zweck die Stiftung betrieben werden soll. Die Stiftung muss dabei ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Beispiel

Der Stifter A gründet die Stiftung B, um Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien zu fördern. Hierfür legt A 1 Mio. EUR in die Stiftung ein. Ist die Stiftung wirksam gegründet?

    • Eine Stiftung ist wirksam gegründet, wenn ein Stifter (hier A) eine Stiftung gründet, um einer bestimmten Zweckverwirklichung nachzugehen und A diese mit seinen Mittel ausstattet.
    • Da A einen bestimmten Zweck verfolgt und dazu bereit ist, sein eigenes Geld zu investieren, erfüllt die zu gründende Stiftung in aller Regel alle Voraussetzungen, um als Stiftung gegründet werden zu können.

4.1.2 Formen der Stiftung

Stiftungen gehören in aller Regel zu den privatrechtlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, §§ 80 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch. Als eine eigene Gruppe von Stiftungen werden unter anderem die kirchlichen Stiftungen bezeichnet. Kirchliche Stiftungen gehören in aller Regel zum Ordnungsbereich einer Kirche und sind mit dieser organisatorisch zusammenhängend. Eine weitere große Gruppe bilden die kommunalen Stiftungen. Dabei erfüllt der Stifter die öffentlichen Aufgaben, die im Rahmen einer Kommune gestellt und von der Kommune verwaltet werden.

4.1.3 Rechtliche Grundlagen der Stiftung

Die Vorschriften für eine gemeinnützige Stiftung befinden sich in den §§ 80 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit dem Stiftungsrecht der jeweiligen Bundesländer. Das Stiftungsrecht gilt sowohl für die Stiftungen des privatrechtlichen als auch die öffentlichen Rechts, §§ 80, 83 Bürgerliches Gesetzbuch. Überdies spielt die Verfassung einer Stiftung eine wesentliche Rolle, § 85 Bürgerliches Gesetzbuch. Als Verfassung wird die Gesamtheit aller Rechtsnormen verstanden, die die Organisation der selbstständigen Stiftung betreffen.

4.2 Gründung der Stiftung

Bei der Gründung einer Stiftung spielt

    • der grundlegende Errichtungsakt,
    • die Errichtung von Todes wegen oder
    • die Errichtung unter Lebenden

eine wesentliche Rolle.

4.2.1 Grundlagen der Errichtung einer Stiftung

Die Entstehung einer Stiftung des privaten Rechts geschieht nach § 80 Bürgerliches Gesetzbuch durch ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

4.2.1.1 Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft hat die Grundordnung der Stiftung zu bestimmen. Diese wird in § 81 Bürgerliches Gesetzbuch als Satzung oder Verfassung bezeichnet. Die Satzung beziehungsweise Verfassung ist die Grundordnung der Stiftung. Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft sind notwendige Satzungsbestandteile. Dabei sind folgende Aspekte zwingend erforderlich:

    • Anordnung über deren Zweck,
    • Vermögensausstattung,
    • Sitz der Stiftung,
    • Regelungen über den Namen der Stiftung und
    • die Bildung des Stiftungsvorstandes.

Beispiel

In der Satzung der Stiftung A ist festgelegt, dass das Vermögen der Stiftung hauptsächlich durch Spenden aufgebessert werden soll. Überdies befindet sich darin eine Klausel, nach der festgelegt ist, wie der Vorstand der Stiftung in Zukunft zu bestellen ist. Der Stiftungszweck der Stiftung liegt darin, hilfsbedürftigen Menschen wieder auf die Beine zu helfen.

    • Mit diesen Festlegungen wird zumindest ein wesentlicher Teil des Stiftungsgeschäfts klar und deutlich festgelegt.
    • Soweit über den Sitz der Stiftung und den Namen der Stiftung bereits Klauseln vorhanden sind, so ist das Stiftungsgeschäft vollständig in der Verfassung beziehungsweise Satzung umgesetzt.
    • Damit findet sich das Stiftungsgeschäft mit all seinen wesentlichen Bestandteilen in der Satzung wieder.

4.2.1.2 Anerkennung des Stiftungsgeschäfts

Rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung.

Die Anerkennung setzt jedoch voraus, dass

    • ein Stiftungsgeschäft existiert,
    • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist und
    • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Die Anerkennungsbehörden sind in den meisten Bundesländern die Mittelbehörden, d.h.

    • die Bezirksregierungen,
    • die Regierungspräsidenten oder
    • das Landesministerium.

Dabei erkennt die Stiftungsbehörde die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nur an, wenn die zuständige Finanzverwaltung bescheinigt hat, dass die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Die Finanzverwaltung prüft dabei insbesondere, ob die Zwecke der Stiftung im Einklang mit den Gemeinnützigkeitsvorschriften festgelegt sind, eine ausreichende satzungsmäßige Vermögensbindung besteht und ob sichergestellt ist, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird.

Beispiel

Die in Kiel befindliche potenzielle Stiftung A beantragt die Anerkennung ihrer Stiftung. Die zuständige Behörde hat den Antrag erhalten. Sie holt sich von der zuständigen Finanzverwaltung die notwendigen Informationen ein, ob die Stiftung A als solche anerkannt werden kann. Die Finanzverwaltung teilt der zuständigen Behörde mit, dass die Stiftung zwar relativ hohe Vergütungen zahlt, sie sich jedoch noch gerade an der Grenze der Verhältnismäßigkeit befindet. Im Übrigen erfüllt die Stiftung alle notwendigen Voraussetzungen.

    • Die zuständige Behörde hat mit der Mitteilung nun alle erforderlichen Informationen für die Anerkennung erhalten. Dabei muss die Behörde die Vergütungen nicht noch einmal prüfen, da sie hierzu bereits von der Finanzverwaltung ausreichend informiert wurde. Damit steht der Anerkennung grundsätzlich erst einmal nichts entgegen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
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Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

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