Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 10 - Rechtsfähige Stiftung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4. Rechtsfähige Stiftung
Neben dem rechtsfähigen Verein besteht im Gemeinnützigkeitsrecht die Möglichkeit eine rechtsfähige Stiftung zu gründen und somit seine gemeinnützlichen Zwecke verfolgen.
4.1 Grundlagen
Bei den Grundlagen der Stiftung ist zunächst der Begriff zu klären und dann auf die rechtlichen Besonderheiten einzugehen.
4.1.1 Begriff der Stiftung
Eine Stiftung wird errichtet, wenn
- ein Stifter oder eine Mehrzahl von Stiftern,
- in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen bekunden,
- zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks,
- auf Dauer eine Stiftung zu errichten und
- diese mit den hierzu benötigten Mitteln und einer zweckentsprechenden Organisation
auszustatten.
Dabei geben insbesondere die Begriffe
- Stiftungszweck,
- Stiftungsgeschäft und
- Stiftungsorganisation
den Sinn und Zweck einer Stiftung wieder.
Die rechtsfähige Stiftung bedarf zu ihrer Entstehung der staatlichen Anerkennung. Eine Stiftung darf zu jedem gemeinnützlichen Zweck errichtet werden. Dabei legt der Stifter den wesentlichen Inhalt der Satzung fest, zu welchem Zweck die Stiftung betrieben werden soll. Die Stiftung muss dabei ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Beispiel
Der Stifter A gründet die Stiftung B, um Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien zu fördern. Hierfür legt A 1 Mio. EUR in die Stiftung ein. Ist die Stiftung wirksam gegründet?
- Eine Stiftung ist wirksam gegründet, wenn ein Stifter (hier A) eine Stiftung gründet, um einer bestimmten Zweckverwirklichung nachzugehen und A diese mit seinen Mittel ausstattet.
- Da A einen bestimmten Zweck verfolgt und dazu bereit ist, sein eigenes Geld zu investieren, erfüllt die zu gründende Stiftung in aller Regel alle Voraussetzungen, um als Stiftung gegründet werden zu können.
4.1.2 Formen der Stiftung
Stiftungen gehören in aller Regel zu den privatrechtlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, §§ 80 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch. Als eine eigene Gruppe von Stiftungen werden unter anderem die kirchlichen Stiftungen bezeichnet. Kirchliche Stiftungen gehören in aller Regel zum Ordnungsbereich einer Kirche und sind mit dieser organisatorisch zusammenhängend. Eine weitere große Gruppe bilden die kommunalen Stiftungen. Dabei erfüllt der Stifter die öffentlichen Aufgaben, die im Rahmen einer Kommune gestellt und von der Kommune verwaltet werden.
4.1.3 Rechtliche Grundlagen der Stiftung
Die Vorschriften für eine gemeinnützige Stiftung befinden sich in den §§ 80 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit dem Stiftungsrecht der jeweiligen Bundesländer. Das Stiftungsrecht gilt sowohl für die Stiftungen des privatrechtlichen als auch die öffentlichen Rechts, §§ 80, 83 Bürgerliches Gesetzbuch. Überdies spielt die Verfassung einer Stiftung eine wesentliche Rolle, § 85 Bürgerliches Gesetzbuch. Als Verfassung wird die Gesamtheit aller Rechtsnormen verstanden, die die Organisation der selbstständigen Stiftung betreffen.
4.2 Gründung der Stiftung
Bei der Gründung einer Stiftung spielt
- der grundlegende Errichtungsakt,
- die Errichtung von Todes wegen oder
- die Errichtung unter Lebenden
eine wesentliche Rolle.
4.2.1 Grundlagen der Errichtung einer Stiftung
Die Entstehung einer Stiftung des privaten Rechts geschieht nach § 80 Bürgerliches Gesetzbuch durch ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
4.2.1.1 Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft hat die Grundordnung der Stiftung zu bestimmen. Diese wird in § 81 Bürgerliches Gesetzbuch als Satzung oder Verfassung bezeichnet. Die Satzung beziehungsweise Verfassung ist die Grundordnung der Stiftung. Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft sind notwendige Satzungsbestandteile. Dabei sind folgende Aspekte zwingend erforderlich:
- Anordnung über deren Zweck,
- Vermögensausstattung,
- Sitz der Stiftung,
- Regelungen über den Namen der Stiftung und
- die Bildung des Stiftungsvorstandes.
Beispiel
In der Satzung der Stiftung A ist festgelegt, dass das Vermögen der Stiftung hauptsächlich durch Spenden aufgebessert werden soll. Überdies befindet sich darin eine Klausel, nach der festgelegt ist, wie der Vorstand der Stiftung in Zukunft zu bestellen ist. Der Stiftungszweck der Stiftung liegt darin, hilfsbedürftigen Menschen wieder auf die Beine zu helfen.
- Mit diesen Festlegungen wird zumindest ein wesentlicher Teil des Stiftungsgeschäfts klar und deutlich festgelegt.
- Soweit über den Sitz der Stiftung und den Namen der Stiftung bereits Klauseln vorhanden sind, so ist das Stiftungsgeschäft vollständig in der Verfassung beziehungsweise Satzung umgesetzt.
- Damit findet sich das Stiftungsgeschäft mit all seinen wesentlichen Bestandteilen in der Satzung wieder.
4.2.1.2 Anerkennung des Stiftungsgeschäfts
Rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung.
Die Anerkennung setzt jedoch voraus, dass
- ein Stiftungsgeschäft existiert,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist und
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Die Anerkennungsbehörden sind in den meisten Bundesländern die Mittelbehörden, d.h.
- die Bezirksregierungen,
- die Regierungspräsidenten oder
- das Landesministerium.
Dabei erkennt die Stiftungsbehörde die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nur an, wenn die zuständige Finanzverwaltung bescheinigt hat, dass die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Die Finanzverwaltung prüft dabei insbesondere, ob die Zwecke der Stiftung im Einklang mit den Gemeinnützigkeitsvorschriften festgelegt sind, eine ausreichende satzungsmäßige Vermögensbindung besteht und ob sichergestellt ist, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird.
Beispiel
Die in Kiel befindliche potenzielle Stiftung A beantragt die Anerkennung ihrer Stiftung. Die zuständige Behörde hat den Antrag erhalten. Sie holt sich von der zuständigen Finanzverwaltung die notwendigen Informationen ein, ob die Stiftung A als solche anerkannt werden kann. Die Finanzverwaltung teilt der zuständigen Behörde mit, dass die Stiftung zwar relativ hohe Vergütungen zahlt, sie sich jedoch noch gerade an der Grenze der Verhältnismäßigkeit befindet. Im Übrigen erfüllt die Stiftung alle notwendigen Voraussetzungen.
- Die zuständige Behörde hat mit der Mitteilung nun alle erforderlichen Informationen für die Anerkennung erhalten. Dabei muss die Behörde die Vergütungen nicht noch einmal prüfen, da sie hierzu bereits von der Finanzverwaltung ausreichend informiert wurde. Damit steht der Anerkennung grundsätzlich erst einmal nichts entgegen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter