Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 12 – Stifter
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.3.1 Stifter
Der Stifter ist die zentrale Person des Stiftungs- und Gemmeinnützigkeitsrechts. Der von ihm im Stiftungsgeschäft und in der Satzung niedergelegte Wille ist bestimmend für die Durchführung der Stiftung.
Dabei können sowohl natürliche als auch juristische Personen selbst Stifter sein.
4.3.2 Zweck der Stiftung
Die Stiftung besteht aus einem Zweck. Dieser Zweck kann im Laufe der Zeit jedoch geändert werden.
4.3.2.1 Zweck
Der Stifter ist in aller Regel im Rahmen der Rechtsordnung bei der inhaltlichen Gestaltung des Stiftungszwecks frei. § 80 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt jedoch, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährden darf.
Dabei ist der Stifter nicht auf einen bestimmten Zweck beschränkt. Der Zweck muss jedoch auf eine gewisse Dauerhaftigkeit bestimmt sein. Aus Gründen der Gemeinnützigkeit muss sich aus der Satzung neben den Zwecken sowohl die Art ihrer Verwirklichung ergeben, § 60 Abgabenordnung.
Der Stifter kann sich bei der Ausgestaltung der Satzung darauf beschränkten, gemeinnützige Zwecke, die verfolgt werden sollen, festzulegen und die Entscheidung über die Art der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke zu erläutern.
Eine Stiftung erlangt den Status der Gemeinnützigkeit in aller Regel, wenn sie nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern darüber hinaus diese Tätigkeit
- ausschließlich,
- unmittelbar und
- selbstlos
erbringt.
Beispiel
Der Stifter A legt in der Satzung der Stiftung B fest, dass diese sich einerseits gemeinnützig an der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen beteiligen und andererseits junge Talente mit Stipendien fördern will.
- Der Stifter ist in aller Regel frei, wie und was er bei der inhaltlichen Gestaltung des Stiftungszwecks festlegt, soweit er weder gegen das Gesetz noch gegen das Gemeinnützigkeitsrecht verstößt.
4.3.2.2 Änderung des Zwecks
Der Stifter wird in aller Regel in der Satzung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Organe der Stiftung die von ihm festgelegten Zwecke geändert werden dürfen. Wenn die Organe in einem Beschluss den mutmaßlichen Willen des Stifters entsprechen, ist die Änderung des Zwecks durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen (Fußnote).
4.3.3. Änderung der Satzung
Für Änderungen einer Satzung gibt es nur bedingte Möglichkeiten.
4.3.3.1 Möglichkeiten
Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, soweit es in der Satzung vorgesehen ist oder vom Gesetz als zulässig erklärt wird. Dabei ist maßgebend, dass eine grundlegende, wesentliche Veränderung der vom Stifter zugrunde gelegten Verhältnisse vorliegen muss.
Eine solche Veränderung liegt vor, wenn das Stiftungsvermögen die eigenständige Zweckerfüllung nicht mehr sicherstellen kann oder dass die Stiftungsorganisation den gestellten Anforderungen nicht mehr genügt.
4.3.3.2 Verfahren
In der Satzung ist vorzusehen, mit welchen Mehrheiten die zuständigen Organe eine Änderung der Satzung per Beschluss vornehmen dürfen (Fußnote).
Denn nur mit einem Beschluss kommt eine Satzungsänderung in Betracht. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
Allerdings kann sich aus der Satzung ergeben, dass Änderungen insgesamt untersagt werden sollen.
4.3.3.3 Ermittlung des Stifterwillens
Der Stifterwille ist in aller Regel aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung zu ermitteln. Hierzu sind die vom Stifter verwandten Begriffe aus dem zu ihrer Zeit herrschenden Zeitgeist auszulegen sind (Bundesverfassungsgericht vom 11.10.1977, 2 BvR 209/76).
4.3.3.4 Rechtsschutz
Eine Änderung der Satzung wird in aller Regel erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde sie genehmigt hat. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung, so kann die Stiftung beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage auf Genehmigung der Änderung der Satzung erheben.
4.3.4 Vermögen der Stiftung
Das Stiftungsgeschäft muss die sachlichen Mittel angeben, durch welche der Stiftungszweck erreicht werden soll.
Eine bestimmte Kapitalausstattung ist dabei nicht erforderlich. Allerdings muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungsgeschäfts abgesichert sein, § 80 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
4.3.4.1 Definition des Stiftungsvermögens
In den Stiftungsgesetzen der Länder ist festgelegt, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand immer aufrecht zu erhalten ist. Mit Stiftungsvermögen ist das sogenannte Grundstockvermögen, das der Stiftung durch den Stiftungsakt übertragen worden ist, gemeint.
Dabei kann der Stifter bei der Vermögensausstattung einer Stiftung frei wählen, ob diese Ausstattung mit Sachwerten oder mit Barvermögen zu erfolgen hat.
4.3.4.2 Zustiftung
Das Vermögen einer Stiftung kann durch Zustiftungen ergänzt werden, dass der Stärkung des Grundstockvermögens dienen soll und nicht zum Verbrauch bestimmt ist.
Eine Zustiftung, die das Stiftungsvermögen erhöht, ist als Satzungsänderung regelmäßig genehmigungspflichtig.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
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