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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Mietrecht / gewerbliches Mietrecht





Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das am 18.8.2006 in Kraft getreten ist, ist in aller Munde. In erster Linie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsrecht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist aber auch für Vermieter von Bedeutung, denn es findet auch Anwendung auf Mietverhältnisse. Fraglich ist noch, auf welche Mietverhältnisse.

Werden ausschließlich Wohnraummietverhältnisse oder auch Gewerberaummietverhältnisse erfasst?

Im Gesetz wird nur der Wohnraum ausdrücklich erwähnt. Der weite Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes führt allerdings dazu, dass auch Unternehmer beim Abschluss von Gewerbemietverträgen unter den Schutz des Gesetzes fallen.

Und für alle Vermieter ist es auch wichtig, in diesem Zusammenhang zu wissen, dass das Benachteiligungsverbot wegen Rasse und ethnischer Herkunft unabhängig von der Anzahl der vermieteten Wohnungen gilt.

Wann gilt also die Einschränkung des Massengeschäfts nach Paragraph 19 Abs. 1 AGG?

Die Einschränkung gilt für Benachteiligungen wegen aller anderen im Gesetz genannten Merkmale. Hierzu gehören, die Religion, das Alter, die Behinderung, die Weltanschauung und die sexuelle Identität. Diese Aufzählung ist zwar momentan noch abschließend, jedoch muss die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier genau verfolgt werden, der mittlerweile auch originäres Gemeinschaftsrecht zur Grundlage seiner Rechtsprechung macht, mithin es durchaus sein kann, dass ein weiteres Merkmal aus Sicht des Europäischengerichtshofes unmittelbar zur Geltung gelangt, ohne dass es im Gesetz genannt wird.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat mithin weitreichende Geltung und ist vom Vermieter in jedem Falle zu beachten. Hierbei muss der Vermieter berücksichtigen, dass die Zahl von 50 Wohnungen ein Regelwert ist. Auch diese Grenze kann nicht als starre Grenze betrachtet werden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zieht einen Folgenbeseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch nach sich. Bußgelder werden keine verhängt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt über die gesamte Lebensdauer eines Mietverhältnisses. Es gilt somit bei Begründung, Durchführung und Beendigung von Mietverhältnissen.




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Stand: 01/07


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

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    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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