Anfechtung der letztwilligen Verfügung
Die Anfechtung eines Testaments erfolgt meistens von den Angehörigen des Verstorbenen/Erblassers, die mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sind und die, wenn sie das Testament erfolgreich anfechten, als Erben zum Zuge kommen - entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Erbeinsetzung in einem früheren Testament. Die Anfechtung eines Testaments kommt in Betracht, wenn derjenige, der in dem Testament des Verstorbenen/Erblassers nicht bedacht wurde, den Verdacht hat, dass bei der Abfassung des Testaments nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist oder das Testament eventuell gar nicht (mehr) dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Aufgrund dessen muss man bedenken, dass eine erfolgreiche Testamentsanfechtung eine verschwindende Ausnahme bleibt. Ist dem Erblasser bei der Errichtung des Testaments kein Formfehler unterlaufen und ist das Testament auch nicht sitten- oder gesetzeswidrig, dann ist zunächst davon auszugehen, dass das Testament dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Eine Anfechtung des Testaments ist aber auch dann möglich, wenn der Anfechtende darlegen und beweisen kann, dass der Erblasser bei Testamentserrichtung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dabei sind folgende Fälle denkbar, die im folgenden näher dargestellt werden:
1. Auflösung einer Ehe oder Verlobung, oder eine Scheidung wurde eingereicht
Wird der Ehegatte oder der Verlobte des Erblassers als Erbe im Testament eingesetzt und ist die Ehe in der Zwischenzeit aufgelöst worden (und der Erblasser hat vergessen, das Testament abzuändern) dann ist dieses Testament unwirksam. Das gleich gilt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren, oder die Scheidung seitens des Erblassers schon beantragt wurde bzw. einen Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt hatte. In diesem Falle müssen die übrigen gesetzlichen Erben, die der Erblasser hinterlässt das Testament nicht einmal anfechten. Es ist per se unwirksam, ohne das irgend einer weiterer Aktionen bedarf.
2. Der Erblasser errichtete das Testament aufgrund eines Irrtums oder unter Drohung
Ein Testament kann angefochten werden, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung des Testaments geirrt hat.
Beispiel: Der Erblasser geht irrtümlich davon aus, dass seine Tochter verstorben sei und vererbt daher sein ganzes Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung.
Eine Anfechtung ist ferner möglich, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung bedroht oder erpresst wurde.
Beispiel: Der Sohn wohnt mit seiner Familie im Haus des pflegebedürftigen Erblassers. Die Ehefrau des Sohnes hat sich vertraglich gegenüber ihrem Schwiegervater verpflichtet, ihn bis zu seinem Tode zu pflegen. Der Sohn hat im Gegenzug dafür ein jahrelanges mietfreies Wohnen erhalten. Der Sohn und seine Ehefrau möchten, dass der Erblasser sie zu seinen alleinigen Erben einsetzt. Sie drohen ihm daher an, die Pflegeleistungen einzustellen, wenn er sie nicht zu seinen alleinigen Erben einsetzt. Der Erblasser gibt den Drohungen nach und errichtet dahingehend das Testament, dass er seine anderen Kinder lediglich den Pflichtteil zuspricht.
3. In dem Testament wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen
Ein Testament kann ferner angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Wichtig: Wer ein Testament anfechten möchte, muss dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes tun. Die Anfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll. In allen anderen Fällen ist die Anfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist.
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Stand: Januar 2005
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