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Anfechtung der letztwilligen Verfügung

Die Anfechtung eines Testaments erfolgt meistens von den Angehörigen des Verstorbenen/Erblassers, die mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sind und die, wenn sie das Testament erfolgreich anfechten, als Erben zum Zuge kommen - entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Erbeinsetzung in einem früheren Testament. Die Anfechtung eines Testaments kommt in Betracht, wenn derjenige, der in dem Testament des Verstorbenen/Erblassers nicht bedacht wurde, den Verdacht hat, dass bei der Abfassung des Testaments nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist oder das Testament eventuell gar nicht (mehr) dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Aufgrund dessen muss man bedenken, dass eine erfolgreiche Testamentsanfechtung eine verschwindende Ausnahme bleibt. Ist dem Erblasser bei der Errichtung des Testaments kein Formfehler unterlaufen und ist das Testament auch nicht sitten- oder gesetzeswidrig, dann ist zunächst davon auszugehen, dass das Testament dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Eine Anfechtung des Testaments ist aber auch dann möglich, wenn der Anfechtende darlegen und beweisen kann, dass der Erblasser bei Testamentserrichtung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dabei sind folgende Fälle denkbar, die im folgenden näher dargestellt werden:

1. Auflösung einer Ehe oder Verlobung, oder eine Scheidung wurde eingereicht

Wird der Ehegatte oder der Verlobte des Erblassers als Erbe im Testament eingesetzt und ist die Ehe in der Zwischenzeit aufgelöst worden (und der Erblasser hat vergessen, das Testament abzuändern) dann ist dieses Testament unwirksam. Das gleich gilt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren, oder die Scheidung seitens des Erblassers schon beantragt wurde bzw. einen Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt hatte. In diesem Falle müssen die übrigen gesetzlichen Erben, die der Erblasser hinterlässt das Testament nicht einmal anfechten. Es ist per se unwirksam, ohne das irgend einer weiterer Aktionen bedarf.

2. Der Erblasser errichtete das Testament aufgrund eines Irrtums oder unter Drohung

Ein Testament kann angefochten werden, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung des Testaments geirrt hat.

Beispiel: Der Erblasser geht irrtümlich davon aus, dass seine Tochter verstorben sei und vererbt daher sein ganzes Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung.

Eine Anfechtung ist ferner möglich, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung bedroht oder erpresst wurde.

Beispiel: Der Sohn wohnt mit seiner Familie im Haus des pflegebedürftigen Erblassers. Die Ehefrau des Sohnes hat sich vertraglich gegenüber ihrem Schwiegervater verpflichtet, ihn bis zu seinem Tode zu pflegen. Der Sohn hat im Gegenzug dafür ein jahrelanges mietfreies Wohnen erhalten. Der Sohn und seine Ehefrau möchten, dass der Erblasser sie zu seinen alleinigen Erben einsetzt. Sie drohen ihm daher an, die Pflegeleistungen einzustellen, wenn er sie nicht zu seinen alleinigen Erben einsetzt. Der Erblasser gibt den Drohungen nach und errichtet dahingehend das Testament, dass er seine anderen Kinder lediglich den Pflichtteil zuspricht.

3. In dem Testament wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen

Ein Testament kann ferner angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Wichtig: Wer ein Testament anfechten möchte, muss dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes tun. Die Anfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll. In allen anderen Fällen ist die Anfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


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