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Anforderungen an Aufwandsspenden


Wer sich ehrenamtlich in Vereinen, Organisationen und Kirchen engagiert, investiert dort nicht nur Zeit und Arbeitskraft, sondern trägt auch die damit einhergehenden Aufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, selbst. Um in derartigen Fällen steuerliche Vorteile nutzen zu können, müssen die erforderlichen Bedingungen erfüllt sein.

Nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG sind Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.

Zu beachten ist, dass bei Aufwandsspenden die Spende nicht bereits darin liegt, dass der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger vornimmt. Vielmehr entsteht zunächst nur ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch des Spenders im Hinblick auf seine Aufwendungen. Die eigentliche Spende liegt erst im Anschließenden erklärten Verzicht auf den Ersatzanspruch. Aus diesem Grund liegt hier keine Sachspende, sondern eine Geldspende vor.

Steuerrechtlich werden diese Zuwendungen allerdings nur als Spende anerkannt, wenn beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eingetreten ist. Voraussetzung dafür ist ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht. Eine derartige Verzichtserklärung wird dann zivilrechtlich wirksam, wenn sie dem Spendenempfänger zugeht.

Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Spendenempfänger auch tatsächlich in der Lage ist, den fälligen Anspruch zu erfüllen. Denn es fehlt bereits an einem Vermögensopfer, auf das verzichtet werden könnte, wenn der Erstattungsanspruch des Spenders im Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts nicht werthaltig ist.

Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung beim Spendenempfänger auszustellen. Wird diese Ausstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig vorgenommen, droht die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG.

Da die Interessen von Spender und Empfänger in Fällen dieser Art gleich gelagert sind, empfiehlt es sich sehr, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Absprachen getroffen haben. Es ist erforderlich, dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind. Sie müssen einem Fremdvergleich standhalten.

In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass das zwingende Element der Uneigennützigkeit beachtet wird, welches insbesondere dann fehlt, wenn die Aufwendungen lediglich im Rahmen der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten des Spenders getätigt werden.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 11/2009


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Normen: § 10b EStG

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