Anforderungen bei der Preisauszeichnung sowie bei Hinweisen über Gewährleistungsbedingungen für Online Händler gelockert
In der Vergangenheit wurden Online-Händler immer wieder von Mitbewerbern abgemahnt, die der Meinung waren, ein so genannter Sternchenverweis auf die Mehrwertsteuer sei nicht ausreichend und stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Dem hat der BGH hat jetzt einen Riegel vorgeschoben, indem er am 04.10.2007 mit gleich zwei Urteilen die Anforderungen an Online-Händler lockerte (Fußnote). Der BGH klärte hierbei außerdem die Anforderungen an den Hinweis über Gewährleistungsbedingungen.
Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (Fußnote). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand, insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Online-Auktionen waren hiervon betroffen. Der BGH hat dem nunmehr widersprochen. Zum einen muss nach der neuen BGH-Rechtsprechung der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis nicht mehr auf jeder Seite auf der sich Preisangaben befinden angezeigt werden. Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt auch per Sternchenverweis erfolgen, denn Internetnutzer wüssten, dass neben dem Endpreis meist auch Versandkosten anfielen und dass die Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die Hinweise angezeigt würden, bevor der Nutzer die Ware in den Warenkorb lege.
Es reiche aus, wenn solche Informationen "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" seien. Dazu genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald, sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. Diese darf allerdings nicht versteckt, sondern muss auf den ersten Blick erkennbar sein. Der Hinweis könne z.B. durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Da sich das Urteil hinsichtlich des Sternchenverweises aber ausdrücklich nur auf den Mehrwertsteuerhinweis, nicht jedoch auf den Versandkostenhinweis bezieht, sollte dieser vorerst neben dem Endpreis verbleiben.
Nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV ist der Versandhändler verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren. Der BGH hat jedoch ebenfalls am 4.10.2007 (Fußnote) entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist.
Die Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen, denn über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe, auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften, kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen, noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung verschafft nunmehr Klarheit über den § 1 Abs. 4 Nr.3b BGB-InfoV, der von „… Informationen über … geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen“ spricht und dessen Auslegung bezüglich einer Aufklärung über gesetzliche Gewährleistungsrechte streitig war.
Stand: Dezember 2025
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