Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten beim Forderungsinkasso
Unternehmen, die ihre Kunden bereits mindestens einmal gemahnt haben, haben bei anschließender Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung ihrer Forderungen einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten. Dies ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. 286 BGB. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist der Verzug des Schuldners vor Inanspruchnahme des Rechtsanwalts. Verzug wird grundsätzlich durch eine Mahnung herbeigeführt. Eine Mahnung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die eingeforderte Leistung muss fällig sein (beispielsweise aufgrund Vereinbarung oder Rechnungsstellung)
- die Mahnung muss eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung enthalten (die aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen sollte).
- die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig und die geforderte Leistung genau bezeichnet sein
Wurde vertraglich ein bestimmtes Datum für die Leistungserbringung vereinbart oder lässt sich der Leistungszeitpunkt anhand eines laut Vereinbarung vorauszugehenden Ereignisses leicht berechnen, kann der Verzugseintritt auch ohne Mahnung begründet werden. Erforderlich dafür ist eine Vereinbarung des Leistungszeitpunktes oder des vorauszugehenden Ereignisses. Nicht ausreichend für die Begründung des Verzugs ist beispielsweise die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung. Ist der Schuldner ein Unternehmer tritt der Verzug spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Eingang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Gegenüber Verbrauchern ist dies nur der Fall, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Bei Unsicherheiten, ob es im Einzelfall einer Mahnung zur Begründung des Verzugs bedarf, bietet es sich an, den Schuldner vorsichtshalber zu mahnen. Die Mahnung kann –muss aber nicht- eine Zahlungsfrist enthalten. Verzug tritt in dem Fall erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Befindet sich der Schuldner im Verzug mit seiner Leistung steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch für alle aus dem Verzug begründeten Schäden zu. Darunter fallen grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsanwalts, sofern dieser erst nach Verzugseintritt tätig geworden ist. Befindet sich der Schuldner im Verzug mit seiner Leistung steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch für alle aus dem Verzug begründeten Schäden zu. Darunter fallen grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsanwalts, sofern dieser erst nach Verzugseintritt tätig geworden ist.
Stand: Oktober 2005
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