Ansprüche Dritter bei Tötung eines Verkehrsteilnehmers, Teil 2
Verkehrsrecht
Ansprüche Dritter bei Tötung eines Verkehrsteilnehmers, Teil 2
1. Wird ein Unterhaltsverpflichteter infolge eines Verkehrsunfalls getötet, steht den unterhalsberechtigten Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallverursacher in der Höhe zu, welcher ihnen durch den Entzug des Unterhaltsverpflichteten entstanden ist. Unterhalsberechtigt sind die Verwandten in gerader Linie, also die Kinder, Eltern und Großeltern, die Ehegatten und auch die Partner einer eingetragenen Partnerschaft.
Von dem Unterhalt ist sowohl der Barunterhalt als auch der Betreuungsunterhalt, also die Kosten für die Haushaltsführung und die Erziehungskosten, umfasst. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Danach ist ein angemessener Unterhalt zu leisten. Dies ist im Allgemeinen das, was die Ehegatten untereinander und für die Kinder für den Lebensunterhalt benötigen. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls und nach den Verhältnissen des Lebensstils der Familie zu berücksichtigen.
Die Dauer des Anspruches richtet grundsätzlich nach der voraussichtlichen Lebenserwartung des Getöteten, wobei regelmäßig auf sog. Sterbetafeln zurückgegriffen wird. Begrenzt ist die Unterhaltspflicht dagegen auf die Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten.
2. Wird der haushaltsführende Ehegatte durch einen Verkehrsunfall getötet, besteht für die Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger ein Unterhaltsanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB, weil die Führung eines Haushalts der Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist. Der Umfang der gesetzlich geschuldeten Arbeitsleistung bemisst sich allein danach, was rechtlich geschuldet wird und nicht, was der getötete Ehegatte tatsächlich geleistet hat. Der Angehörige muss sich demnach seine Teil der gesetzlich geschuldeten Mithilfepflicht anrechnen lassen.
Die Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB findet auf Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Anwendung. Den Hinterbliebenen steht damit kein Erstattungsanspruch zu, selbst wenn dies zwischen den Betreffenden so vereinbart und ausgeführt wurde.
Wird für den verstorbenen haushaltsführenden Ehepartner eine Ersatzkraft eingestellt, besteht ein Anspruch gegen den Schädiger in Höhe des Bruttoaufwandes. Wird hingegen keine Ersatzkraft eingestellt, sondern die Tätigkeit von anderen Familienmitgliedern übernommen, entlastet dies den Schädiger nicht. Vielmehr besteht ein Anspruch in Höhe der fiktiven Kosten für eine vergleichbare Ersatzkraft.
3. Wird der unterhaltsverpflichtete Alleinverdiener durch den Unfall getötet, haben die Hinterbliebenen grundsätzlich einen Anspruch auf das Nettoeinkommen des Getöteten. Hierzu gehören sämtliche Gehaltsbestandteile wie Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Erziehungsgeld, Steuerrückerstattungen, etc.
Ebenfalls zum Unterhaltsanspruch gehören die sog. fixen Kosten. Dies sind alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung, die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen. Hierzu gehören unter anderem Miete, Strom, PKW-Kosten, Kindergartenkosten und Zins und Tilgung für ein noch nicht abbezahltes Eigenheim. Die Auflistung sollte in jedem Fall mit größter Sorgfalt erstellt werden. Fällt nämlich der Anteil der fixen Kosten hoch aus, erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen.
Zu Beachten ist des weiteren, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches die Aufwendungen zur Vermögensbildung von dem Nettoeinkommen abgezogen werden müssen. Ebenso darf der Unterhaltsanteil der Hinterbliebenen nicht berücksichtigt werden.
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Stand: Oktober 2006
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