Antragsfrist nach § 47 II VwGO
Die Antragsfrist des § 47 II 1 VwGO im Falle der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 47 II 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag zur Überprüfung eines B-Planes nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Bekanntmachung des B-Planes gestellt werden.
Nach der Ansicht des Bay. VGH (Fußnote) kann im Falle der Funktionslosigkeit eines B-Planes diese Norm nicht angewandt werden. Funktionslos ist ein B-Plan immer dann, wenn seine Festsetzungen de-facto undurchführbar werden.
Im Falle der Funktionslosigkeit eines B-Planes treten die Umstände, die letztendlich zu einer Funktionslosigkeit überhaupt führen in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum auf. Das Gebot eines wirkungsvollen und effektiven Rechtsschutzes verbiete hier die starre Anwendung dieser Frist. Würde die Antragsfrist gelten, so käme der Rechtsschutzsuchende in eine Dilemma.
Würde er eine Normenkontrolle wegen der drohenden Verfristung zu früh anstrengen, könnte sein Begehren in der Sache erfolglos sein. Warte er dagegen zu lange, so wäre sein Antrag auf Grund der Verfristung unzulässig.
Ein solches Ergebnis sei nicht hinnehmbar und § 47 II 1 VwGO deshalb in diesem Falle nicht anwendbar.
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