Arbeitnehmer: Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung
| Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |
Die BahnCard erfolgt wird im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angeschafft, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Fußnote). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Tritt die vom Arbeitgeber prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (Fußnote) nicht ein, muss nicht nachversteuert werden. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.
Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Beachten Sie | Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.
Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, S 2334 A - 80 - St 222, Abruf-Nr. 196491 unter www.iww.de.
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Stand: 11-2017
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