Arbeitsverhältnisse richtig kündigen - Formfehler
Arbeitsverhältnisse richtig kündigen – Formfehler
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung beurteilt sich nicht nur nach ihrem Inhalt. Die Form spielt eine ganz entscheidende Rolle und bietet Möglichkeiten für zahlreiche „Fehlversuche“. Diese führen zu einer schlechten Verhandlungsposition im Arbeitsgerichtprozess und damit zu signifikant höheren Abfindungen. Formfehler kosten Geld! Im folgenden Beitrag unserer Serie konzentrieren wir uns auf die TOP 4 der möglichen Fehler.
1. Kündigung nicht mit Originalunterschrift
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, d.h. das Kündigungsschreiben muss im Original unterzeichnet sein. Fehlt die Unterschrift ist die Kündigung unwirksam. Wird lediglich die Kopie einer Kündigung zugestellt, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Eine Kündigung kann daher nicht per Telefax übermittelt werden.
Die Unterschrift muss den Unterzeichnenden erkennen lassen. 3 Kreuze genügen nicht. Auch Namenskürzel, die im täglichen Gebrauch verwendet werden, müssen eindeutig die unterzeichnende Person erkennen lassen. Ist anhand der Unterschrift die ausstellende Person nicht erkennbar, kann das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Zu prüfen wäre, welche Kenntnis dem Kündigungsempfänger zuzurechnen ist.
2. Keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung
Die unterzeichnende Person muss zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sein. Ist sie es nicht aufgrund der betrieblichen Organisation oder der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, so muss die kündigende Person ihre Bevollmächtigung mittels Originalvollmacht nachweisen. Auch hier gilt: Die Vollmacht muss im Original unterschrieben sein. Ein Telefax genügt nicht. Die Kündigung wäre dann ebenfalls unwirksam. Auf den Formfehler mangelnder Bevollmächtigung muss sich der Arbeitnehmer aber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, berufen. Hier gilt nicht die 3-Wochenfrist wie bei der Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber kann in Zweifelsfällen den Formfehler also noch beseitigen. Er muss aber schnell handeln.
3. Übergabe oder Zugang kann nicht nachgewiesen werden
Die Kündigung wird im dem Moment wirksam, indem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Die Einhaltung der Kündigungsfrist hängt nicht davon ab, wann die Kündigung ausgesprochen wird, sondern davon, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und er davon Kenntnis erlangen musste.
Die Kenntnisnahme wird angenommen, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis davon hat, dass dem Arbeitnehmer die Kenntnisnahme innerhalb der Kündigungsfrist gar nicht möglich ist (Beispiel: der Arbeitgeber weiß um einen Kurzaufenthalt, Freitag bis Sonntag, des Arbeitnehmers in den Bergen und wirft am Samstag, dem letzten Tag der Frist die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers).
Der Zugang der Kündigung ist vom Arbeitgeber zu beweisen. Es genügt also nicht, dass ein Bote zum Beispiel bestätigen kann, einen Brief an der Adresse des Arbeitnehmers eingeworfen zu haben. Der Bote muss auch aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass es sich um das Kündigungsschreiben und gegebenenfalls eine Vollmacht UND dies jeweils im Original gehandelt hat. Kann der Bote das nicht, kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen.
4. Arbeitgeber besteht nicht auf Kündigung
Endlich weg! Denkt sich der Arbeitgeber, als sein Arbeitnehmer ihm mitteilt – Chef, das war’s, ich gehe. Doch Vorsicht! Auch die Kündigung des Arbeitnehmers muss dem Schriftformerfordernis genügen. Der Arbeitgeber muss also darauf bestehen, dass ihm eine Kündigung vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, muss der Arbeitgeber den Fall so behandeln, als wäre der Arbeitnehmer noch in Lohn und Brot. Erscheint er am nächsten Tag nicht zur Arbeit, muss der Arbeitgeber entscheiden wie er reagiert. Abmahnung oder fristlose Kündigung.
Wie immer „im Recht“ daran denken, dass das was geschehen ist, hinterher von Dritten be- und gewertet wird. Und da zählt eben auch nur, was dargelegt und bewiesen werden kann.
Dieser Artikel erschien in der MuR IV/2009 als ein Beitrag einer ganzen Serie zur Kündigung mit dem Serientitel "Arbeitsverhältnisse richtig kündigen".
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11/2009
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Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
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Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke