Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten. Dies betrifft das Arbeitszeitgesetz, welches für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gilt (§ 2 II ArbZG).
Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt das JArbSchG (§ 18 II ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz beschränkt das öffentlich rechtliche Arbeitsrecht auf den notwendigen Schutz vor Überforderung. Es liegt daher Höchstarbeitszeiten, Mindestpausen und Mindestruhezeiten fest.
1. Tägliche Arbeitszeit
Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S.1 ArbZG). Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Es gilt damit grundsätzlich die 48-Stunden-Woche. Die werktägliche Arbeitszeit kann allerdings ohne weiteres auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Die wöchentliche Arbeitszeit kann sich damit im Ergebnis auf bis zu 60 Stunden – verteilt auf 6 Arbeitstage – belaufen und ermöglicht alle denkbaren Arbeitszeitmodelle.
Sonntagsarbeit wird auf die werktägliche Arbeitszeit angerechnet, mit der Folge, dass die Höchstarbeitszeiten einschließlich der Ausgleichszeiten hierdurch nicht überschritten werden dürfen (§ 11 Abs. 2 ArbZG). Die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern ist zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist bei zwei Zeitarbeitsfirmen jeweils teilzeitbeschäftigt.
2. Pausen
Eine Pause liegt vor, wenn die Arbeit unterbrochen wird.
Arbeitsunterbrechungen entsprechen nur dann den gesetzlichen Anforderungen an die Ruhepause, wenn der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten, noch sich dafür bereitzuhalten hat (LAG BaWü, ZtR 99, 365).
Im Voraus festgelegte Ruhepausen müssen die Arbeit von mehr als 6 Stunden hintereinander unterbrechen (§ 4 ArbZG).
3. Ruhezeit
Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen zwei Arbeitsschichten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat bis 20:00 Uhr gearbeitet. Er soll am folgenden Tag bereits ab 6:00 Uhr seine Beschäftigung aufnehmen.
Dies ist unzulässig, da die erforderliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten wird. Der Arbeitnehmer darf erst ab 7:00 Uhr beschäftigt werden.
Abweichende Regelungen von den Schutzbestimmungen der §§ 3 – 5 ArbZG sind vielfach möglich. Sie erfolgen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Im Hotel- und Gaststätten- und Verkehrsgewerbe kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn in einer bestimmten Zeit ein Ausgleich erfolgt (§ 5 ArbZG).
4. Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot betreffen den Bereich der Daseinsvorsorge sowie die Dienstleistungen. Dabei müssen die Betriebe prüfen, ob diese Arbeiten unbedingt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden müssen und nicht auf Werktage von Montag bis Freitag verlagert werden können.
Beispiel:
Tierkörperbeseitigung während der warmen Jahreszeit.
Für den Schutz der von Sonn- und Feiertagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer gilt nach § 11 ArbZG:
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
- Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten.
- Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird.
- Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten muss, erhält er zwingend einen Ersatzruhetag.
- Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe, als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tagesruhe von 11 Stunden zu gewähren. Damit wird eine wöchentliche Ruhezeit von zusammenhängend 35 Stunden gewährleistet.
5. Nacht- und Schichtarbeit
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
Bei der Festlegung der Arbeitszeit für Nacht- und Schichtarbeitnehmer sind die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu beachten (§ 6 I ArbZG).
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Nacht- und Schichtarbeit sind:
- Für einen Arbeitnehmer sollen nur bis zu 4 Nachtschichten hintereinander anfallen.
- Die Ruhepausen zwischen den Schichten sollen ausreichend sein.
- Die Wochenenden (Samstag/Sonntag) sollen regelmäßig arbeitsfrei sein.
- Der Zeitraum der Schichtfolgen soll 8 Tage nicht überschreiten.
- Die Schichten sollen „vorwärts“ gewechselt werden (von Früh- auf Spätschicht, von Spät- auf Nachtschicht).
- Über den Schichtplan soll rechtzeitig informiert werden.
Die werktägliche Nachtschicht darf wie die normale Tagesschicht 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn der Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden innerhalb eines Kalendermonats erreicht wird.
6. Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Art der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit einen Wechsel zwischen voller und geringer Beanspruchung beinhaltet.
Beispiel:
Warten des Taxifahrers auf einen Fahrgast.
Die Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit und als solche zu vergüten.
Bereitschaftsdienst sind Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhält, um bei Bedarf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.
Beispiel:
Bereitschaftsdienst bei Ärzten, Polizei und Feuerwehr.
Diese Zeiten zählten bis Ende 2003 nicht zur Arbeitszeit. Nachdem der EUGH und das BAG in mehreren Entscheidungen entschieden haben, das Bereitschaftsdienst in vollen Umfang als Arbeitszeit zu werten ist (EUGH, DB 2001, 818; NZA 2003, 1019; BAG 2003, 2071) hat der deutsche Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz dahingehend geändert.
Eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft.
Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Er hat diesen jedoch dem Arbeitgeber mitzuteilen und muss sich dort abrufbereit halten.
Die Rufbereitschaft zählt zur Ruhezeit.
Stand: 09.06.2008
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