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Arzthaftung

Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muß, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, daß es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
BGB § 823 Abs. 1


ZPO § 286 (Fußnote)




Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:(Fußnote)


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: BGH - OLG Naumburg - LG Halle

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