Asbest: Kein Verstoß gegen Hinweispflicht bei von einem Fachingenieur erstelltem Leistungsverzeichnis
Widersprüche und Unklarheiten in einem vom Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Fachingenieurbüro erstellten Leistungsverzeichnis über lüftungstechnische Anlagen (hier: Brandschutzklappen eines bestimmten Fabrikates mit Hersteller- und Typenbezeichnung, die damals mit asbesthaltigen Dichtungsschnüren versehen waren) gehen zu Lasten des Auftraggebers, so dass der Einbau der vorgeschriebenen Brandschutzklappen der geschuldeten Soll-Leistung entspricht und kein Mangel i.S. von § 13 Nr. 1 VOB/B oder § 633 Abs. 1 BGB darstellt, auch wenn diese damals (Fußnote) mit asbesthaltigen Dichtungsschnüren versehen waren waren.
Eine dem Auftragnehmer grundsätzlich in solchen Fällen obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht auf die Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Leistungsbeschreibung bzw. auf den Asbestgehalt der ausgeschriebenen Brandschutzklappen ist ohne Bedeutung, wenn das Leistungsverzeichnis von einem Fachingenieur für Energietechnik erstellt worden ist und asbestfreie Brandschutzklappen nicht auf dem Markt sind und deshalb eine Asbestfreiheit nur durch eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Umplanung (Fußnote) möglich ist.
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Stand: September 2005
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