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Asbestsanierung: Zu den Pflichten eines Abbruchunternehmers beim Abbruch eines mit Eternitplatten eingedeckten Gebäudes

Sachverhalt:

Der Betroffene betreibt ein Unternehmen, das sich mit Abbruch-, Erd- und Tiefbauarbeiten befasst.

Er führte an einer ehemaligen Gewerbehalle Abbrucharbeiten aus. Die Halle war mit etwa 460 qm Wellplatten aus Asbestmaterial (Eternit) bedeckt. Der Abbruch der Dachhaut wurde trocken und ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen gegen entstehenden Asbeststaub ausgeführt. Die Arbeitnehmer des Betroffenen trugen keinerlei Schutzausrüstung, insbesondere keinen Atemschutz.

Dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt hatte der Betroffene die Durchführung der Abbrucharbeiten nicht zuvor angezeigt, obwohl ihm bekannt war, dass das Dach der abzubrechenden Halle aus Asbestmaterial bestand. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 17 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 8 b, 17 Abs. 1 Nr. 2 a, 26 Abs. 1 Nr. 7 ChemikalienG zu einer Geldbuße von 1.800 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Entscheidung:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 1994 – 5Ss (Owi) 145/94). Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Betroffene den äußeren und inneren Tatbestand einer tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit §§ 42 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung vom 2. Oktober 1991 (a.F.) in Verbindung mit Anhang II zur GefStoffV a.F. Nr. 1.2.3.2. Abs. 1 Satz 1 und 26 Abs. 1 Nr. 7 ChemG in Verbindung mit §§ 41 Nr. 2, 17 Abs. 1 GefStoffV a.F. in Verbindung mit Anhang II der GefStoffV Nr. 1.2.2 Abs. 1 verwirklicht hat.

Es würde auf der Hand liegen, dass beim "Abbruch" eines aus ca. 460 qm asbesthaltigen "Eternit"-Platten bestehenden Daches Asbestfasern in Form von Feinstaub freigesetzt werden könnten. Auch die Erwägungen zur Bußgeldzumessung weisen keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.

Praxistipp:

Der Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Stoffen ist anhand der Gefahrstoffverordnung sowie unter anderem in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten geregelt. Der Standart der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswirtschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich ihres Inverkehrbringens und den Umgang mit ihnen wird in der TRGS festgelegt.

Gemäß § 3 der Landesbauordnung sind bei Baumaßnahmen einschließlich der Abbrucharbeiten die ,,Allgemein anerkannten Regeln der Technik`` zu beachten. Die Nichtbeachtung der ,,Allgemein anerkannten Regeln`` kann unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


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Stand: September 2005


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