Aufhebung früherer Verfügungen von Todes wegen
1. Testamentswiderruf
Der Testierende kann Verfügungen in einem privatschriftlichen Testament – sofern kein gemeinschaftliches Testament vorliegt – zu jeder Zeit widerrufen. Das gilt auch für das Testament insgesamt. Der Widerruf erfolgt durch Vernichtung in der Absicht, das Testament aufzuheben, oder durch Veränderungen im Testament, die in dem Willen vorgenommen werden, die frühere Willenserklärung aufzuheben. Tipp: Werden Veränderungen in zeitlichem Abstand vorgenommen, so sollte bei jeder Veränderung das Datum angegeben werden, zu dem sie erfolgt. Klarer und vorzugswürdiger ist aber das Widerrufstestament. Wichtig: Ein weit verbreiteter Irrtum ist der, dass durch ein später errichtetes Testament das früher errichtete automatisch als aufgehoben gilt. Als aufgehoben gelten nur diejenigen Verfügungen in dem älteren Testament, die im Widerspruch zu den Verfügungen im neueren Testament stehen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass mehrere Testamente nebeneinander gültig sind. Möchte man sicher gehen, empfiehlt es sich, wenn man das nunmehr Gewollte ganz neu niederschreibt und das überholte Testament vernichtet. Das Widerrufstestament kann in jeder Testamentsform errichtet werden, unabhängig davon, in welcher Form das widerrufene Testament errichtet wurde. Auch durch ein Nottestament oder ein anders außerordentliches Testament können frühere Testamente widerrufen werden, vorausgesetzt, dass zur Zeit der Errichtung des Widerruftestaments die gesetzlichen Voraussetzungen für das außerordentliche Testament vorlagen. Wichtig: Nottestamente gelten als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Das Widerruftestament gilt hiernach als nicht errichtet, so dass der Widerruf hinfällig und das widerrufene Testament wieder gültig wäre. Das Widerruftestament muss allen Erfordernissen einer letztwilligen Verfügung entsprechen und den Willen, das frühere Testament aufzuheben, klar zum Ausdruck bringen.
2. Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Handeln beide Ehepartner gemeinschaftlich, können sie durch ein Widerrufstestament, ein widersprechendes Testament oder die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder die Vernichtung widerrufen. Handeln dagegen die Ehegatten nicht gemeinsam, so ist zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Einseitige Verfügungen können einseitig durch Testament widerrufen werden. Dies ist allerdings bei wechselbezüglichen Verfügungen nicht möglich, wobei die Einzelheiten der Befreiung von der Bindungswirkung sich danach richtet, ob dies unter Lebenden oder nach dem Tod des Erstverstorbenen erfolgen soll. Bei der Vernichtung oder Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehegatten ohne Einverständnis des anderen lassen sich nur einseitige Verfügungen widerrufen. Die wechselbezüglichen Verfügungen bleiben trotz der einseitigen Vernichtung wirksam.
3. Rücktritt vom Erbvertrag
Einseitige Verfügungen im einem Erbvertrag können durch Testament einseitig widerrufen werden. Vertragsmäßige Verfügungen können durch ein Testament aufgehoben werden. Dies setzt aber voraus, dass der Testierende sich in dem Erbvertrag entweder den Rücktritt vorbehalten hat oder einer der gesetzlichen Rücktrittsgründe vorliegt.
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Stand: Februar 2006
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