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Aufhebungsvertrag - Teil 15 - Mögliche Inhalte

6 Mögliche Inhalte des Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag als Gegenstand der Vertragsfreiheit kann zusätzlich zu seinem Kern - der Auflösung des Arbeitsverhältnisses - jeden Inhalt haben, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren und der rechtens ist. Der Inhalt des Aufhebungsvertrags ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, von den Interessen und Bedürfnissen der Vertragspartner und in seiner konkreten Form auch von deren Verhandlungsgeschick. Gleichwohl gibt es einige typische Inhalte, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Taktisch ist es zu empfehlen, alle möglichen Vertragsinhalte gleichzeitig zu verhandeln, um ein Gleichgewicht unterschiedlicher Punkte erreichen zu können und keinen zu regelnden Punkt außer Acht zu lassen. Die Vertragsverhandlungen sollten von beiden Seiten sorgfältig vorbereitet werden und die Gespräche über den Inhalt des Aufhebungsvertrags am besten unter Anwesenheit von Zeugen geführt werden. Es ist für beide Vertragspartner sinnvoll, sich von Arbeitsrechtlern im konkreten Fall beraten zu lassen, um optimale Ergebnisse zu erzielen.

6.1 Grund der Beendigung

Relevant für mögliche Sperrzeiten und Ruhenszeiten bzgl. des Arbeitslosengeldes des Arbeitnehmers (vgl. § 159 SGB III) ist die Frage, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Folglich wird häufig der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Aufhebungsvertrag festgehalten.

Formulierungsbeispiele:

  • "im gegenseitigen Einvernehmen"
  • "auf Veranlassung des Arbeitgebers"
  • "aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen/tariflichen/gesetzlichen Kündigungsfrist"

6.2 Beendigungszeitpunkt

Der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses kann im Aufhebungsvertrag von den Parteien grundsätzlich frei bestimmt werden.

6.2.1 Allgemein

Das Arbeitsverhältnis kann durch den Aufhebungsvertrag entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden. Unzulässig ist es, das bereits in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis rückwirkend aufzulösen. Dies würde dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis widersprechen. Zulässig ist es, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung, bei der darüber gestritten wird, ob sie das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags (per Prozessvergleich) darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. In diesem Fall läge keine echte Rückwirkung vor, weil eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt durch die im Raum stehende und ggf. wirksame Kündigung möglich ist.

Folgende Faktoren können bei der genauen Festlegung des Beendigungszeitpunktes eine Rolle spielen:

  • Wie lang ist die vertragliche/tarifliche/gesetzliche Kündigungsfrist?
  • Interesse an einem "glatten" Datum als Beendigungszeitpunkt
  • Hat der Arbeitnehmer schon eine neue Stelle oder möchte er genug Zeit eingeräumt haben, um sich aus dem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu bewerben?
  • Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers noch eine Zeit lang weiter einzusetzen
  • Sozialversicherungsrechtliche Überlegungen
  • Steuerliche Überlegungen
  • Ablauf von Wettbewerbsverboten

6.2.2 Sonderkündigungsrecht: "Turboklausel/Sprinterklausel"

Insbesondere bei langen Kündigungsfristen ist es denkbar, dass die Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht, also eine sog. "Sprinter- oder Turboklausel" vereinbaren.

Beispiel
Die hypothetische Kündigungsfrist für Arbeitnehmer A liegt noch weit in der Zukunft. Der Aufhebungsvertrag mit Arbeitgeber B sieht daher ebenfalls einen Beendigungszeitpunkt vor, der noch weit entfernt liegt. A wurde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Der Aufhebungsvertrag enthält folgende Klausel:
"A kann das Arbeitsverhältnis mit B jederzeit durch schriftliche Mitteilung vorzeitig beenden. In diesem Fall erhält er zusätzlich zur Abfindung 75% der bis zum oben festgelegten Beendigungszeitpunkt ausstehenden Bezüge ausschließlich der von B zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge."

  • Die Sprinterklausel macht es für den Arbeitnehmer attraktiver, sich möglichst schnell eine neue Stelle zu suchen.
  • Der Arbeitgeber spart im Beispiel 25% der ausstehenden Bezüge. (Bei einer sog. absoluten Sprinterklausel, bei der 100% der noch ausstehenden Bezüge für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer versprochen werden, spart der Arbeitgeber immerhin die von ihm zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge.)
  • Ein Kompromiss, der die Interessen von Arbeitgeber (wenig zahlen) und Arbeitnehmer (höhere Abfindung bekommen) in einen sinnvollen Ausgleich bringt, muss über das "Gesamtpaket" erzielt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Aufhebungsvertrag – Die einvernehmliche Trennung im Arbeitsverhältnis“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Carolina Erb erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-89-2.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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