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Aufhebungsvertrag - Teil 17 - Folgen bei Nichtauszahlung der Abfindung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.3.3 Folgen bei Nichtauszahlung der Abfindung

Die Nichtzahlung der Abfindung kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

6.3.3.1 Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nach Fälligkeit nicht aus, kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, § 323 I BGB. Er muss den Rücktritt gegenüber dem Arbeitgeber erklären, vgl. § 349 BGB. Voraussetzung des Rücktrittsrechts gem. § 323 I Alt. 2 BGB ist neben einer angemessenen Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit (§ 323 II BGB), dass der Anspruch auf die Abfindung durchsetzbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffnet wurde oder wenn der Arbeitgeber nach dem Eröffnungsantrag auf Grund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 21 InsO die Abfindung nicht zahlen darf (BAG, Urteil vom 10. 11. 2011 − 6 AZR 357/10, NZA 2012, 205). Der Rücktritt ist auch dann nicht möglich, wenn er vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde.

Die Frage, welche Rechtsfolgen ein wirksamer Rücktritt vom Aufhebungsvertrag hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Denkbar ist eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags oder ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Für letzteres spricht, dass der Rücktritt grundsätzlich zu einer Rückabwicklung führt, vgl. § 346 I BGB. Der Aufhebungsvertrag würde durch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses rückgängig gemacht.

6.3.3.2 Verjährung

Wartet der Arbeitnehmer zu lange damit, seinen Anspruch auf Abfindung geltend zu machen, kann es passieren, dass dieser verjährt ist und der Arbeitgeber berechtigt ist, die Auszahlung zu verweigern, vgl. § 214 I BGB. Die Verjährung von Abfindungsansprüchen ist abhängig vom Rahmen des Vertragsschlusses:

Ansprüche auf Abfindung aus außergerichtlich geschlossenen Aufhebungsverträge unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, vgl. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den Umständen, die den Anspruch begründenden, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, vgl. § 199 I BGB.

Erfolgt der Vertragsschluss im Rahmen eines vollstreckbaren Prozessvergleichs beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, vgl. §§ 794 I Nr. 1 ZPO, 197 I Nr. 4 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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