Aufklärungspflicht über den Honoraranspruch
Der Umfang des Architektenhonorars ergibt sich aus der HOAI, die auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Aus diesem Grund obliegt dem Architekten keine Aufklärungspflicht über die Höhe seines Honorars.
Beim Abschluss des Architektenvertrages - schriftlich oder mündlich – muss keine Vereinbarung über das Honorar getroffen werden. Entsprechendes ergibt aus §632 Abs.2 BGB, wonach bei Fehlen einer Honorarvereinbarung beim Werkvertrag das übliche Honorar bzw. die taxmäßige Vergütung gilt. In diesen Fällen ist die HOAI als das übliche Honorar anzusehen. Die Mindestsätze der HOAI gelten demnach auch in den Fällen, in denen keine Vereinbarung getroffen wird. Die Parteien müssen lediglich klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist (vgl. BGH, BauR 1997, 1060).
Wichtig: Eine generelle Aufklärungspflicht über die Höhe des voraussichtlichen Architektenhonorars besteht nicht. Trotzdem ist an dieser Stelle Vorsicht geboten. Es gibt Ausnahmefälle in denen die Gerichte den Architekten verpflichten, über das Honorar aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht besteht beispielsweise dann, wenn der Bauherr eine Aufklärung fordert, d.h. er den Architekten nach der Honorarhöhe befragt. Des weiteren besteht eine Aufklärungspflicht, wenn der Bauherr für den Architekten erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Honorarhöhe hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Architekt zumindest dann keine Aufklärungspflicht hat, wenn sein Auftraggeber im Baubereich bewandert ist. Bei privaten Bauherren sollte der Architekt schon aus eigenem Interesse dem Bauherrn erläutern, welches Honorar er grundsätzlich für seine Leistungen zu beanspruchen hat.
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Stand: März 2005