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Aufruf zu Straftaten im Internet

Aufruf zu Straftaten im Internet


Grundsätzlich ist der öffentliche Aufruf zu Straftaten strafbar. Unter welchen Voraussetzungen dies auch für einen Aufruf zu Straftaten über das Internet gilt, mit dieser Frage hat sich der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 26.02.2007 befasst.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Angeklagte hat im Juni 2005 auf der Internetseite www.gendreck-weg.de dazu aufgerufen, Felder von genmanipulierten Pflanzen zu befreien. Später wurde auf der Internetseite noch der genaue Zeitpunkt und Ort des Feldes auf der Internetseite veröffentlicht. In Folge dessen wurden am 31. Juli 2005 in der Nähe von Berlin auf einer Anbaufläche von ca. 600 qm gentechnisch veränderte Maispflanzen zerstört.

§ 111 des Strafgesetzbuches besagt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft. Ein Anstifter wird wiederum gleich dem Täter bestraft, wenn er vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat bestimmt. Einen anderen „zu bestimmen“ bedeutet, den Willen des anderen bis hin zum eigenen Tatentschluss zu beeinflussen. Dazu ist in der Regel, wie im vorliegenden Fall, die Weitergabe von konkreten Anweisungen wie etwa dem konkreten Tatplan erforderlich.

Die Zerstörung der Pflanzen stellt im vorliegenden Fall eine Sachbeschädigung dar. Der Angeklagte, der zu dieser Sachbeschädigung über das Internet und damit öffentlich aufgerufen hat, wird damit wie derjenige bestraft, der letztlich die Pflanzen herausgerissen hat. Der Angeklagte machte sich damit nach § 111 StGB der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar, weil er den Besuchern der Internetseite zeitgleich einen bestimmten Tatort und bestimmte Tatzeit genannt hat.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ohne die konkreten Angaben von Tatort und Tatzeit keine Konkrete Handlungsanweisung vorliegt, es fehlt als gerade an dem Bestimmen durch den Anstifter. Vielmehr ist ein solcher Aufruf im Internet dann gerade noch von der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit gedeckt.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/07


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Das Referat Wirtschaftsstrafrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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