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Aufsichtspflicht in der Tagespflege von minderjährigen Kindern

Grundsätzlich ist es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 BGB / § 832 BGB Aufgabe der Eltern für die Betreuung und Aufsicht ihrer Kinder zu sorgen. Das sog. elterliche Sorgerecht umfasst unter anderem auch die Aufsichtspflicht für das Kind. Aufsichtspflicht bedeutet, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass weder Dritte durch das Verhalten der Kinder, noch die Kinder selbst einen Schaden erleiden. Neben den Eltern kann gem. § 832 I S.1 BGB die gesetzliche Aufsichtspflicht auch bei dem Vormund des Kindes (Fußnote) liegen. Die gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern kann auf andere Personen übertragen werden. Dies erfolgt grundsätzlich aufgrund eines Vertrages (Fußnote). Im Rahmen der Tagespflege wird die gesetzliche Aufsichtspflicht aufgrund Vertrages (Fußnote) auf die Tagespflegeperson übertragen, welche dann im gleichen Umfang wie die Eltern für das Kind aufsichtspflichtig ist. Ein solcher Vertrag kann grundsätzlich auch mündlich oder sogar stillschweigend getroffen werden. Da jedoch die Übernahme der Betreuung des Kindes und damit der Aufsichtspflicht vielfältige Folgen nach sich ziehen, sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Hierfür haben die Jugendämter Vordrucke für Tagespflegeverträge, welche eindeutig und sinnvoll den Umfang sowie die Rechte und Pflichten aus einem Tagespflegeverhältnis für alle Beteiligten regeln. Umfang der Aufsichtspflicht: Der Umfang der Aufsichtspflicht wird an die unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen angepasst und im Einzelfall anhand von bestimmten Kriterien beurteilt. Für die Beurteilung welchen Umfang die Aufsichtspflicht haben muss, bzw. wann die Aufsichtspflicht ausreichend beachtet wurde, sind folgende Kritierien(1) (Fußnote) maßgeblich: - Alter des Kindes - Entwicklungsstand des Kindes – was kann von dem Kind erwartet werden - individuelle Besonderheiten/Fähigkeiten des Kindes - Verhalten des Kindes in einer Gruppe - ist die spezielle Tätigkeit für das Kind gewohnt oder ungewohnt – Gefährlichkeit für das Kind - ist der Spielort bekannt - wurde das Kind über Gefahren belehrt, gibt es Vereinbarungen über angemessenes Verhalten mit Gefahrenquellen und wurde der Umgang mit Ihnen geübt? Wird die Aufsichtspflicht nicht ausreichend beachtet, was im jeweiligen Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien geprüft wird, haftet die Aufsichtsperson für den eingetretenen Schaden. Neben der Tagespflegeperson kann auch das Kind gemäß § 828 BGB, soweit es zwischen 7 und 18 Jahre alt ist, für ein von ihm verursachten Schaden verantwortlich und damit haftbar sein. In diesem Alter sind Kinder nach dem bürgerlichen Recht eingeschränkt schuldfähig. Das bedeutet, dass sie dann für den durch ihre Handlung entstandenen Schaden haften, wenn sie – im Rahmen der oben genannten Kriterien – wussten, dass ihre Handlung unrichtig war und sie hierfür die Verantwortung übernehmen müssen. In diesen Fällen ist es möglich über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des Kindes einen Schadenausgleich zu erhalten. Dies ist im Einzelfall mit den jeweiligen Versicherungen zu klären. Schäden Dritter: Bei Schäden, die Dritte erleiden erfolgt die Haftung aus § 832 BGB. Danach haften die kraft Gesetzes oder kraft Vertrages Aufsichtspflichtigen für die Schäden, welche der Aufsichtsbedürftige (Fußnote) einem Dritten zufügt. D.h. diese Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz Dritter nicht dagegen der aufsichtsbedürftigen Person. Schäden der aufsichtsbedürftigen Person: Schäden die der aufsichtsbedürftigen Person aufgrund mangelhafter Aufsicht entstehen, fallen nicht unter § 832 BGB. Hier kann die Ersatzpflicht je nach den einzelnen Umständen aus Vertrag (Fußnote), der Verletzung familienrechtlicher Bestimmungen oder aus § 823 I BGB erfolgen. Insoweit ist ferner zu beachten, dass eine Erstreckung des sog. elterlichen Haftungsprivilegs aus § 1664 I BGB auf andere Aufsichtspflichtige (Fußnote) nicht möglich ist. Die elterliche Haftungsprivilegierung bewirkt eine Erleichterung des Haftungsmaßstabes. Danach haften Angehörige als Aufsichtsperson nur dann, wenn ihnen bezüglich der Aufsichtspflichtverletzung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.


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Stand: Aug. 2006


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