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Auskunftspflichten eines Internet Dienstleisters

Ein Internetprovider muss die von ihm gehosteten Internetseiten nicht ohne Anlass auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen. Erfährt er jedoch von einer Rechtsverletzung, muss er aktiv werden. Die Sperrung der Internetpräsenz, durch die die Rechtsverletzung verursacht wird, ist dabei der erste Schritt, reicht aber noch nicht. Darüber hinaus ist er verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass gleiche, ähnliche oder gleich gelagerte Rechtsverletzungen vermieden werden. Aus der Kenntnis der Rechtsverletzung resultieren also weitergehende Prüfungspflichten des Internetproviders. Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren sind dabei z.B. das Herausfiltern rechtsverletzender Seiten mit einer Suchmaschine und eng begrenzten bzw. verknüpften Suchbegriffen, die sich nach der Art der Rechtsverletzung richten und auf einen rechtswidrigen Inhalt hinweisen können, z.B. ,,Name`` verknüpft mit ,,Nacktbild``. Dabei ist grundsätzlich ein entsprechendes Suchprogramm sogar anzuschaffen, falls es nicht bereits vorhanden ist, da dies auch nach richterlicher Sicht im Rahmen des Zumutbaren liegt, wenn nicht besondere Gründe im Einzelfall entgegenstehen. Der Internetprovider ist zudem verpflichtet noch einem Auskunftsverlangen des oder der Verletzten hinsichtlich der Daten des ,,rechtsverletzenden`` Kunden nachkommen. Der Auskunftsanspruch resultiert dabei nicht aus der Eigenschaft als Verletzer, da der Internetprovider nicht als Täter oder Teilnehmer an der rechtsverletzenden Veröffentlichung beteiligt ist. Er ist jedoch durch die Veröffentlichung der fraglichen Internetpräsenz als Störer zu betrachten. Der Auskunftsanspruch ergibt sich dabei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Vorschriften bezüglich des Fernmeldegeheimnisses stehen dem nicht entgegen. Der oder die Verletzte ist in entschuldbarer Weise im Unklaren über Art und Umfang seines bzw. ihres Rechts und der Auskunftsverpflichtete ist ohne überobligatorische Umstände in der Lage, die hierfür erforderliche Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich sind hinsichtlich der oben dargestellten Pflichten des Internetproviders immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die zu abweichenden Ergebnissen führen können. Teilweise divergiert die bislang ergangene Rechtsprechung zu dieser Problematik auch hinsichtlich Art und Umfang der dargestellten Pflichten. Bei Fragen und Problemen sollte rechts- und fachkundiger Rat eingeholt werden.


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Stand: September 2006


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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