Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Forderungen aus unerlaubter Handlung
Die Regelung des § 302 InsO legt fest, welche Forderungen nicht der Restschuldbefreiung - Eine Einführung unterfallen. Neben Geldstrafen oder Geldbußen sind die Kosten des Insolvenzverfahrens – soweit gestundet – grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Anders verhält es sich im Fall des § 302 Nr. 1: Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (Fußnote), sind von der Restschuldbefreiung nur dann ausgenommen, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes gemäß § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat.
Wirkung der Deliktsanmeldung im Verfahren:
Aus der Anmeldung als Deliktsforderung ergibt sich im laufenden Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase kein Vorteil für die Gläubiger. Die Bedienung der Forderung erfolgt anteilig wie jede andere Insolvenzforderung. Die Vollstreckung im laufenden Insolvenzverfahren gemäß § 89 InsO ebenso wie in der Wohlverhaltensphase ist untersagt.
Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung kommt die Qualifizierung zur Geltung und verhindert die Restschuldbefreiung für die Deliktsforderung. Die Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt dann wie ein Titel, d.h. es gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist und die Zwangsvollstreckung ist aus dem Feststellungsvermerk wie aus einem Urteil möglich.
Wird eine Forderung als Deliktsforderung angemeldet muß das Insolvenzgericht den Schuldner auf diese Tatsache hinweisen und darüber belehren, dass die entsprechende Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird sowie darüber, dass er im Hinblick auf die Qualifizierung als Deliktsforderung ein Widerspruchsrecht hat. Macht der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muß der Gläubiger die Feststellung des Deliktscharakters in einem separaten Feststellungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner durchsetzen.
Fehlende Deliktsanmeldung:
Deliktsforderungen sind von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger sie gar nicht anmeldet oder bei der Anmeldung – wissentlich oder unwissentlich – auf den Zusatz „Deliktsforderung“ oder „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ verzichtet.
Zivilrechtlich sind derartige Forderungen als „normale Insolvenzforderungen“ nach Abschluß des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar.
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Stand: Februar 2007
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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