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Ausschluss der Straffreiheit durch Selbstanzeige durch den Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO

Straffreiheit für den Steuerpflichtigen tritt nicht ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuererheblichen Tatsachen ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Die Entdeckung bedeutet dabei mehr als der bloße Verdacht, der bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger zur Einleitung und entsprechender Würdigung eines Strafverfahrens führen würde. D.h. wenn lediglich ein Tatverdacht gegeben ist oder die Ermittlungen noch aufzunehmen sind, liegt keine Entdeckung vor. Die Entdeckung der Tat erfolgt in diesem Zusammenhang u.a. durch die Finanzbehörden oder die Strafverfolgungsbehörden. Eine Tat gilt als entdeckt, wenn bei der Kenntnis der Tat und deren vorläufiger Bewertung die Wahrscheinlichkeit einer zur Verurteilung führenden Erkenntnis als sicher oder zumindestens wahrscheinlich erscheint. Mit der Entdeckung rechnen muss der Straftäter, wenn er aus den ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Umstände den Schluss auf die Entdeckung seiner Tat hätte ziehen müssen oder zumindest bei entsprechender Bereitschaft und Wissensanstrengung hätte ziehen können. Abgestellt wird dabei auf den individuellen Horizont des Täters und nicht auf die Würdigung eines objektiven Dritten. Sofern noch unklar ist, ob eine Tat entdeckt wurde oder nicht, kann immer noch die Erstattung der Selbstanzeige erfolgen, da hierdurch in der Regel keine Verschlechterung der Situation eintritt. Eine sorgfältige Beratung kann in diesem Zusammenhang Nachteile vermeiden.


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Stand: März 2006


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Normen: § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO

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