Außenprüfungen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern
Als Teil des Steuerverfahrens dient die Außenprüfung der Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden von der Finanzbehörde im Außendienst überprüft. Jedem Steuerpflichtigen kommen in derartigen Fällen bestimmte Mitwirkungspflichten zu. Diese Verpflichtung kann in bestimmten Fällen zu Konflikten führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Träger von Berufsgeheimnissen ist. Diese Situation liegt stets bei Rechtsanwälten und Steuerberatern vor. Bei Rechtsanwälten ergibt sich die Schweigepflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO und bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist.
Finden daher Außenprüfungen bei derartigen Berufsgruppen statt, ist genau darauf zu achten, dass die Beamten ihre Befugnisse nicht überspannen und die Steuerpflichtigen keine Berufsgeheimnisse verraten und sich ggf. diesbezüglich auch noch strafbar machen wegen der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten nach § 203 StGB.
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Gemäß §§ 90, 200 Abgabenordnung (Fußnote) hat der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für einen ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf der Außenprüfung erforderlich sind, ohne, dass dies einer weiteren Begründung bedarf. Vorlagepflichtig sind aber dennoch nur die Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind. Abzustellen ist hier nicht allein auf die Einschätzung des Prüfers, sondern auch auf die objektive Prüfungsrelevanz. Er hat vor allem Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Bücher und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Der Umfang der Mitwirkungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Unter bestimmten Umständen steht aber einem Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz schützt damit das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt oder Steuerberater und seinem Mandanten. Dies gilt gemäß § 102 AO insbesondere für Rechtsanwälte und Steuerberater über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Nach § 104 AO wird bei Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts dem Betroffenen auch eingeräumt, die Vorlage von Urkunden zu verweigern.
Durchführung Außenprüfung
Trotz dieses Auskunftsverweigerungsrechtes darf die Finanzverwaltung aber auch bei diesem Personenkreis prüfen. Allerdings darf bzw. muss der Rechtsanwalt die Einsicht in alle Daten verweigern, auf die sich sein Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt. Dazu zählen bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis vor allem die Identität der Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (Fußnote). Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur, wenn der Finanzverwaltung das Mandatsverhältnis bekannt ist, etwa weil der Rechtsanwalt den Mandanten der Finanzverwaltung gegenüber vertreten hat.
Zu beachten ist, dass §§ 102, 104 AO kein umfassendes Verweigerungsrecht gewährt, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes. Denn wäre der Steuerpflichtige befugt, sämtliche Unterlagen zurückzuhalten, so könnte er eine Außenprüfung faktisch vereiteln. Die Prüfer können aber nicht ohne weiteres umfassende Vorlage von Belegen fordern. In jedem konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Vorlage zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Hierbei ist in jedem Fall das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So werden Honorarzahlungen nur Ausnahmsweise von der Finanzverwaltung gefordert werden können. Im Hinblick zum Beispiel auf Betriebsausgaben können Ausgabenbelege unbeschränkt angefordert werden, denn nur so lässt sich prüfen, ob die betrieblich geltend gemachten Ausgaben auch wirklich durch den Betrieb der Rechtsanwalts- bzw. Steuerkanzlei veranlasst sind. Die Träger von Berufsgeheimnissen sind aber verpflichtet, die Namen der Mandanten zu schwärzen. Das Finanzamt kann daher grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
Finden daher Außenprüfungen bei derartigen Berufsgruppen statt, ist genau darauf zu achten, dass die Beamten ihre Befugnisse nicht überspannen und die Steuerpflichtigen keine Berufsgeheimnisse verraten und sich ggf. diesbezüglich auch noch strafbar machen wegen der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten nach § 203 StGB.
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Gemäß §§ 90, 200 Abgabenordnung (Fußnote) hat der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für einen ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf der Außenprüfung erforderlich sind, ohne, dass dies einer weiteren Begründung bedarf. Vorlagepflichtig sind aber dennoch nur die Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind. Abzustellen ist hier nicht allein auf die Einschätzung des Prüfers, sondern auch auf die objektive Prüfungsrelevanz. Er hat vor allem Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Bücher und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Der Umfang der Mitwirkungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Unter bestimmten Umständen steht aber einem Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz schützt damit das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt oder Steuerberater und seinem Mandanten. Dies gilt gemäß § 102 AO insbesondere für Rechtsanwälte und Steuerberater über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Nach § 104 AO wird bei Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts dem Betroffenen auch eingeräumt, die Vorlage von Urkunden zu verweigern.
Durchführung Außenprüfung
Trotz dieses Auskunftsverweigerungsrechtes darf die Finanzverwaltung aber auch bei diesem Personenkreis prüfen. Allerdings darf bzw. muss der Rechtsanwalt die Einsicht in alle Daten verweigern, auf die sich sein Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt. Dazu zählen bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis vor allem die Identität der Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (Fußnote). Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur, wenn der Finanzverwaltung das Mandatsverhältnis bekannt ist, etwa weil der Rechtsanwalt den Mandanten der Finanzverwaltung gegenüber vertreten hat.
Zu beachten ist, dass §§ 102, 104 AO kein umfassendes Verweigerungsrecht gewährt, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes. Denn wäre der Steuerpflichtige befugt, sämtliche Unterlagen zurückzuhalten, so könnte er eine Außenprüfung faktisch vereiteln. Die Prüfer können aber nicht ohne weiteres umfassende Vorlage von Belegen fordern. In jedem konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Vorlage zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Hierbei ist in jedem Fall das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So werden Honorarzahlungen nur Ausnahmsweise von der Finanzverwaltung gefordert werden können. Im Hinblick zum Beispiel auf Betriebsausgaben können Ausgabenbelege unbeschränkt angefordert werden, denn nur so lässt sich prüfen, ob die betrieblich geltend gemachten Ausgaben auch wirklich durch den Betrieb der Rechtsanwalts- bzw. Steuerkanzlei veranlasst sind. Die Träger von Berufsgeheimnissen sind aber verpflichtet, die Namen der Mandanten zu schwärzen. Das Finanzamt kann daher grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 02/2010
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Normen: § 90 AO; § 102 AO; § 104 AO; § 193 AO; § 200 AO; § 43a BRAO; § 203 StGB
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