Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) durch den Vereinsvorstand
Seit dem 1. Januar 2000 können alle Vereine, die steuerbegünstigte Spenden erhalten dürfen, diese selbst empfangen und förmliche Zuwendungsbestätigungen (Fußnote) ausstellen. Das vorher übliche Durchlaufspendenverfahren wurde damit abgeschafft.
Nach der Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige (Fußnote) dürfen Zuwendungen für steuerbegünstigte Zuwendungen im Sinne des § 10 b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken auszustellen hat. Das Bundesfinazministerium (Fußnote) macht konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ausstellung von Zuwendungsbestätigung. Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vereins und des Spenders
- Höhe des gespendeten Betrags, bei Sachspenden die genaue Bezeichnung der Sache
- Datum
- Verwendungszweck
- Steuernummer
- Datum des letzten Freistellungsbescheids
- Versicherung, dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
- Unterschrift eines berechtigten Vertreters des Vereins.
Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden, noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden; auf der Rückseite ist dies jedoch grundsätzlich zulässig. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind grundsätzlich einzuhalten. Nach dem BMF darf die Zuwendungsbestätigung eine DIN A4-Seite nicht überschreiten. Ein kleineres Format (Fußnote) ist daher zulässig.
Nach § 50 Abs. 2 EStDV gilt allerdings als wirksamer Nachwuchs von Zuwendungen im Sinne der § 10b und d § 34g EStG der Spendennachweis in Form eines Bareinzahlungsbelegs oder Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes: Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV ist das der Fall, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den Finanzbehörden bestimmten Zeitraum auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Spendenkonto gezahlt wird. Die zweite Möglichkeit besteht nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV dann, wenn die Zahlung höchstens 100 Euro beträgt.
Nach § 50 Abs. 2 EStDV müssen aus der Buchungsbestätigung hervorgehen:
- Name und Anschrift des Vereins und des Spenders
- Höhe des gespendeten Betrags,
- Datum
- Freistellungsbeleg
- Verwendungszweck
- Steuerbegünstigung der Körperschaft
Stand: 2007/04
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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