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Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) durch den Vereinsvorstand


Seit dem 1. Januar 2000 können alle Vereine, die steuerbegünstigte Spenden erhalten dürfen, diese selbst empfangen und förmliche Zuwendungsbestätigungen (Fußnote) ausstellen. Das vorher übliche Durchlaufspendenverfahren wurde damit abgeschafft.

Nach der Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige (Fußnote) dürfen Zuwendungen für steuerbegünstigte Zuwendungen im Sinne des § 10 b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken auszustellen hat. Das Bundesfinazministerium (Fußnote) macht konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ausstellung von Zuwendungsbestätigung. Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vereins und des Spenders
- Höhe des gespendeten Betrags, bei Sachspenden die genaue Bezeichnung der Sache
- Datum
- Verwendungszweck
- Steuernummer
- Datum des letzten Freistellungsbescheids
- Versicherung, dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
- Unterschrift eines berechtigten Vertreters des Vereins.

Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden, noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden; auf der Rückseite ist dies jedoch grundsätzlich zulässig. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind grundsätzlich einzuhalten. Nach dem BMF darf die Zuwendungsbestätigung eine DIN A4-Seite nicht überschreiten. Ein kleineres Format (Fußnote) ist daher zulässig.
Nach § 50 Abs. 2 EStDV gilt allerdings als wirksamer Nachwuchs von Zuwendungen im Sinne der § 10b und d § 34g EStG der Spendennachweis in Form eines Bareinzahlungsbelegs oder Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes: Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV ist das der Fall, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den Finanzbehörden bestimmten Zeitraum auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Spendenkonto gezahlt wird. Die zweite Möglichkeit besteht nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV dann, wenn die Zahlung höchstens 100 Euro beträgt.

Nach § 50 Abs. 2 EStDV müssen aus der Buchungsbestätigung hervorgehen:
- Name und Anschrift des Vereins und des Spenders
- Höhe des gespendeten Betrags,
- Datum
- Freistellungsbeleg
- Verwendungszweck
- Steuerbegünstigung der Körperschaft








Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 2007/04


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Normen: § 50 EStDV, § 10b EStG

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