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Bankrotthandlungen des Unternehmers in der Krise


Die Fragen strafrechtlicher Konsequenzen in einer Unternehmenskrise können von größter Bedeutung sein. Es geschieht nicht selten, dass mit dem Niedergang eines Unternehmens auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren einhergehen. Gerade aufgrund der zwingenden Befassung des Insolvenzverwalters mit der Situation des Unternehmens kommen regelmäßig zahlreiche strafrechtlich relevante Umstände (Fußnote) ans Tageslicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier auch nicht zuletzt die Konsequenz, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den § 283f. StGB droht. An dieser Stelle ist nicht nur an die angedrohte Strafe nach dem Strafgesetzbuch zu denken. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt für diese Fälle, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein kann. Anwaltliche Beratung ist daher in diesen Zusammenhängen unverzichtbar.

Rechtsgut der Insolvenzdelikte ist insbesondere der Schutz der etwaig vorhandenen Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung. Die Insolvenzstraftaten sind in §§ 283f. StGB geregelt.

A. Der Bankrott (Fußnote)
Die in § 283 StGB aufgezählten Handlungen, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, die im Falle des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, zielen letztendlich sämtlich auf die Benachteiligung der Gläubiger ab.

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Bankrotts ist aber in jedem Fall, dass die soeben erwähnten Tathandlungen in der Zeit einer Krise begangen worden sein müssen. Der Täter muss daher die Tathandlungen entweder bei Überschuldung oder bei eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit ausführen.
Von einer Überschuldung ist dann zu sprechen, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, die Passiven der Bilanz also die Aktiven übersteigen.
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mindestens eine Verbindlichkeit zum Stichtag nicht begleichen kann und diese Unfähigkeit voraussichtlich mindestens drei Wochen andauert. In der Praxis ist wesentlicher Indikator für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Umstand der Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, wobei aber ein nachträglicher Ausgleich dieser Verpflichtungen zum Wegfall der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit führt. Dies aber auch nur dann, wenn keine neuen Verbindlichkeiten unbezahlt bleiben. Drohende Zahlungsunfähigkeit stellt bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit dar. Eine bloße Zahlungsstockung reicht jedoch noch nicht aus.

B. Der besonders schwere Fall des Bankrotts (Fußnote)
Der besonders schwere Fall des Bankrotts wird nach § 283a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Strafrahmen wird hier im Vergleich zum Grundtatbestand des Bankrotts erheblich verschärft. Zwar bleibt es noch bei der Deliktsnatur des Vergehens, jedoch kommen hier Geldstrafen grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Der Tatbestand des § 283a StGB ist zunächst in der Regel dann erfüllt, wenn der Täter in den Fällen des § 283 StGB aus Gewinnsucht handelt. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn der Täter aus überzogenen und rücksichtslosen Erwerbsinteresse handelt und sein eigenes Interesse vor dem der Gläubiger stellt.
Ein besonders schwerer Fall liegt aber auch regelmäßig dann vor, wenn der Täter in den Fällen des § 283 StGB wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt (Fußnote).
Eine absolute Zahl der für die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative erforderlichen Personen kann nicht pauschal genannt werden, da es auch insbesondere auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankommt. Man wird aber davon ausgehen dürften, dass etwa 10 Personen diese Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus reicht auch der Eintritt der konkreten Gefahr für einen (Teil-)Verlust, so dass ein tatsächlicher Verlust für Vermögenswerte noch nicht eingetreten zu sein braucht.
Als Vermögenswerte kommen hier insbesondere Geldanlagen bei Kreditinstituten oder ähnliche Institute in Betracht, deren Insolvenz die Einlagen gefährdet. Aber auch Kapitalbeteiligungen zum Beispiel an einer GmbH & Co.KG.

§ 283a StGB zählt diese beiden Alternativen allerdings auch nur als sogenannte Regelbeispiele auf, was bedeutet, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und darüber hinaus auch weitere Handlungen den Tatbestand des § 283a StGB erfüllen können, sofern sie von erhöhter krimineller Energie sind.


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Stand: 02/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 283 StGB; § 6 GmbHG

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