Bankvertragsrecht – Teil 18 – Fehlerhafte Banküberweisungen: Doppelüberweisung, verspätet oder nicht erfolgt
3.2.5.4. Irrtümliche Doppelüberweisung
Hat der Anweisende einen Zahlungsauftrag in einer bestimmten Höhe seinem Zahlungsdienstleister erteilt und dieser die Zahlung doppelt ausführt, ergibt sich die gleiche Situation wie bei einer irrtümlichen Zuvielüberweisung.
Der Anweisende hat die zweite Zahlung nicht autorisiert und daher einen Erstattungsanspruch gegen seine Bank gem. § 675 u S. 2 BGB. Die Bank ist gehalten, direkt gegen den Zahlungsempfänger vorzugehen und den Betrag heraus zu verlangen.
3.2.5.5. Verspätete oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags
Wird die Überweisung vom Zahler ausgelöst, von der Bank aber verspätet oder gar nicht ausgeführt, kann sich der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister den kompletten Betrag erstatten lassen, § 675 y I BGB. Insbesondere wenn die Zahlung nicht spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht (§ 675 s I BGB) wird von einer fehlerhaften Ausführung gesprochen.
Beispiel
Herr Komer weist seine Bank mittels Onlineüberweisung am 30.03.2015 an, 500 € an Herrn Müller zu überweisen. Das Konto wird sofort mit dem Betrag belastet. Wegen eines Fehlers bei Herrn Komers Bank wird die Zahlung allerdings erst am 02.04.2015 von seiner Bank an die Bank von Herrn Müller überwiesen. Als Herr Komer am 03.04.2015 einen Anruf vom aufgebrachten Herrn Müller erhält, der behauptet sein Geld erst heute erhalten zu haben und daher kein Interesse mehr an der Geschäftsbeziehung zu Herrn Komer habe, verlangt Herr Komer das Geld von seiner Bank am gleichen Tag zurück.
Da Herr Komer am 30.03.2015 den Zahlungsauftrag erteilt hat, wäre seine Bank verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass der Betrag spätestens Ende des 31.03.2015 bei der Bank von Herrn Müller eingeht. Da dies nicht der Fall war, wurde der Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt. Herr Komer hat daher gegen seine Bank einen Anspruch auf ungekürzte Erstattung der 500 €. Die Bank kann zugleich von Herrn Komer die Abtretung des Anspruchs gegen Herrn Müller auf Rückzahlung der - nunmehr ohne Grund - erhaltenen 500 € verlangen.
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister für über den bloßen Zahlungsbetrag hinausgehende
Schäden, die beim Zahlungsdienstnutzer durch die fehlerhafte Überweisung entstanden sind.
Beispiel
Herr Zeil muss Frau Grimm 10.000 € überweisen und weist seine Bank zur Vornahme der entsprechenden Zahlung von seinem Konto auf das von Frau Grimm an.Wegen eines Fehlers des Bankmitarbeiters kommt es nicht zur Überweisung.
Weil Frau Grimm die Zahlung nicht rechtzeitig erhalten hat, entsteht ihr ein Verzugsschaden, den sie von Herrn Zeil erstattet verlangt.
Diesen Schaden kann Herr Zeil an die Bank „weitergeben“ und von ihr Ausgleich verlangen, weil er Frau Grimm den Schaden ersetzen muss.
Wurde der fehlerhafte Zahlungsvorgang aufgrund einer Lastschrift durch den Zahlungsempfänger ausgelöst, statuiert § 675 y II 1 BGB eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag erneut an den Zahlungsdienstleister des Zahlenden zu übermitteln. Wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darlegen kann, dass er die ihn treffenden Pflichten erfüllt, also insbesondere den Zahlungsauftrag korrekt weitergeleitet hat, das Konto des Zahlenden belastet wurde, der Betrag aber nicht oder nicht in der richtigen Höhe beim Zahlungsempfänger angelangt ist, entsteht gem. § 675 y II 2 BGB ein Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Der Zahler wird dann so gestellt, als hätte er den durch die Lastschrift verfolgten Zahlungsauftrag erfüllt und als wäre es dabei zu einem Fehler seines Zahlungsdienstleisters gekommen.
Der Erstattungsanspruch des Zahlenden wegen Fehlern seines Zahlungsdienstleisters besteht nicht, wenn der Zahlungsauftrag aufgrund einer vom Zahler fehlerhaft angegebenen Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers allerdings verpflichtet, sich um die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags zugunsten des Zahlenden zu bemühen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
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