Logo Brennecke & FASP Group

Bankvertragsrecht – Teil 18 – Fehlerhafte Banküberweisungen: Doppelüberweisung, verspätet oder nicht erfolgt

3.2.5.4. Irrtümliche Doppelüberweisung

Hat der Anweisende einen Zahlungsauftrag in einer bestimmten Höhe seinem Zahlungsdienstleister erteilt und dieser die Zahlung doppelt ausführt, ergibt sich die gleiche Situation wie bei einer irrtümlichen Zuvielüberweisung.

Der Anweisende hat die zweite Zahlung nicht autorisiert und daher einen Erstattungsanspruch gegen seine Bank gem. § 675 u S. 2 BGB. Die Bank ist gehalten, direkt gegen den Zahlungsempfänger vorzugehen und den Betrag heraus zu verlangen.

3.2.5.5. Verspätete oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags

Wird die Überweisung vom Zahler ausgelöst, von der Bank aber verspätet oder gar nicht ausgeführt, kann sich der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister den kompletten Betrag erstatten lassen, § 675 y I BGB. Insbesondere wenn die Zahlung nicht spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht (§ 675 s I BGB) wird von einer fehlerhaften Ausführung gesprochen.

Beispiel

Herr Komer weist seine Bank mittels Onlineüberweisung am 30.03.2015 an, 500 € an Herrn Müller zu überweisen. Das Konto wird sofort mit dem Betrag belastet. Wegen eines Fehlers bei Herrn Komers Bank wird die Zahlung allerdings erst am 02.04.2015 von seiner Bank an die Bank von Herrn Müller überwiesen. Als Herr Komer am 03.04.2015 einen Anruf vom aufgebrachten Herrn Müller erhält, der behauptet sein Geld erst heute erhalten zu haben und daher kein Interesse mehr an der Geschäftsbeziehung zu Herrn Komer habe, verlangt Herr Komer das Geld von seiner Bank am gleichen Tag zurück.
Da Herr Komer am 30.03.2015 den Zahlungsauftrag erteilt hat, wäre seine Bank verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass der Betrag spätestens Ende des 31.03.2015 bei der Bank von Herrn Müller eingeht. Da dies nicht der Fall war, wurde der Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt. Herr Komer hat daher gegen seine Bank einen Anspruch auf ungekürzte Erstattung der 500 €. Die Bank kann zugleich von Herrn Komer die Abtretung des Anspruchs gegen Herrn Müller auf Rückzahlung der - nunmehr ohne Grund - erhaltenen 500 € verlangen.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister für über den bloßen Zahlungsbetrag hinausgehende
Schäden, die beim Zahlungsdienstnutzer durch die fehlerhafte Überweisung entstanden sind.

Beispiel

Herr Zeil muss Frau Grimm 10.000 € überweisen und weist seine Bank zur Vornahme der entsprechenden Zahlung von seinem Konto auf das von Frau Grimm an.Wegen eines Fehlers des Bankmitarbeiters kommt es nicht zur Überweisung.
Weil Frau Grimm die Zahlung nicht rechtzeitig erhalten hat, entsteht ihr ein Verzugsschaden, den sie von Herrn Zeil erstattet verlangt.
Diesen Schaden kann Herr Zeil an die Bank „weitergeben“ und von ihr Ausgleich verlangen, weil er Frau Grimm den Schaden ersetzen muss.

Wurde der fehlerhafte Zahlungsvorgang aufgrund einer Lastschrift durch den Zahlungsempfänger ausgelöst, statuiert § 675 y II 1 BGB eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag erneut an den Zahlungsdienstleister des Zahlenden zu übermitteln. Wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darlegen kann, dass er die ihn treffenden Pflichten erfüllt, also insbesondere den Zahlungsauftrag korrekt weitergeleitet hat, das Konto des Zahlenden belastet wurde, der Betrag aber nicht oder nicht in der richtigen Höhe beim Zahlungsempfänger angelangt ist, entsteht gem. § 675 y II 2 BGB ein Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Der Zahler wird dann so gestellt, als hätte er den durch die Lastschrift verfolgten Zahlungsauftrag erfüllt und als wäre es dabei zu einem Fehler seines Zahlungsdienstleisters gekommen.

Der Erstattungsanspruch des Zahlenden wegen Fehlern seines Zahlungsdienstleisters besteht nicht, wenn der Zahlungsauftrag aufgrund einer vom Zahler fehlerhaft angegebenen Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers allerdings verpflichtet, sich um die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags zugunsten des Zahlenden zu bemühen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht

Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 675 y BGB, § 675 s BGB, § 675 u BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht
RechtsinfosBankrechtKontoÜberweisung