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Beharrliche Arbeitsverweigerung

Beharrliche Arbeitsverweigerung

In den Fällen einer so genannten beharrlichen Arbeitsverweigerung ist in aller Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Dabei setzt die beharrliche Arbeitsverweigerung in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus. Er muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen. Dabei genügt es nicht,

dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegt. Es muss zu besorgen sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen wird. (Fußnote)

KSchG §§ 9, 13
ZPO §§ 517, 524
BGB § 626 Abs. 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=3893


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Stand: 07.04.2005


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Gericht / Az.: LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Trier 4 Sa 955/04

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