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Behinderung der Ausführung i.S.d. § 6 VOB/B

Die Behinderung und Unterbrechung der Ausführung ist im § 6 VOB/B geregelt.

Unter dem Begriff der Behinderung i.S.d. § 6 VOB/B versteht man jede Störung, die auf die Ausführung der Bauleitung hindernd einwirkt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um rechtliche oder tatsächliche, rechtswidrige oder rechtmäßige, verschuldet oder unverschuldete Umstände handelt.

Dem Auftragnehmer obliegt nach § 6 Nr.1 VOB/B die Pflicht dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er der Ansicht ist, dass er in der Ausführung der Leistung behindert wird. Unterlässt er die Behinderungsanzeige, verliert er zum einen seinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen nach § 6 Nr.2 VOB/B (nähere Informationen hierzu im Artikel ,,Die Bauzeitverlängerung``), zum anderen seinen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr.6 VOB/B.

Wichtig: Bei der Behinderungsanzeige handelt es sich nicht um eine Pflicht des Auftragnehmers, sondern vielmehr um eine Obliegenheit. Der Auftragnehmer kann daher nicht vom Auftraggeber verlangen, dass er eine Behinderung anzeigt.

Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers. Es soll ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, evtl. geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Behinderung ergreifen zu können. Die Behinderungsanzeige muss daher inhaltlich konkret gefasst sein, d.h. es müssen alle Tatsachen dargelegt werden, auf die der Auftragnehmer seine Behinderung stützt.

Wichtig: Die Mitteilung des Auftragnehmers, sich behindert zu glauben oder tatsächlich behindert zu sein ist nicht ausreichend. Ist dagegen die Behinderung offenkundig, ist die Behinderungsanzeige entbehrlich. Wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Auftragnehmer die Offenkundigkeit darlegen und beweisen muss.

Die Behinderung ist anzuzeigen, wenn der Auftragnehmer sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt. Es müssen daher greifbare Tatsachen für eine mögliche Behinderung benannt werden. Sicheres Wissen wird nicht vorausgesetzt, ein bloßer Verdacht reicht dagegen aber auch nicht aus.

Adressat der Behinderungsanzeige ist der Auftraggeber (vgl. § 6 Nr.1 VOB/B). In der Regel ist der Architekt oder Bauleiter bevollmächtigt, eine solche Anzeige entgegenzunehmen.

Tipp: Für den Auftragnehmer ist es riskant, ob der Architekt oder Bauleiter wirklich zur Entgegennahme der Behinderungsanzeige bevollmächtigt ist, da es sich oft seiner Kenntnis entzieht, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung vorliegt. Daher sollte die Behinderungsanzeige auch an den Auftraggeber gerichtet werden.

Für die Behinderungsanzeige ist gemäß § 6 Nr.1 VOB/B die Schriftform vorgeschrieben. Mittlerweile ist jedoch anerkannt, dass die mündliche Anzeige ebenfalls ausreicht (OLG Köln BauR 1981, 472). Es ist aber zu bedenken, dass die Schriftform Beweisfunktion hat. Der Auftragnehmer muss darlegen und beweisen, dass er die Behinderung dem Auftraggeber angezeigt hat.


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Stand: Januar 2005


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