Benötigt das Webimpressum die Angabe der Telefonnummer?
Der Bundesgerichtshof (Fußnote) hat mit Beschluss vom 26.4.2007 (Fußnote). ein Verfahren zwischen einer Internet-Direkt-Versicherung und dem Verbrauchzentrale Bundesverband e.V. ausgesetzt und einzelne Fragen dem Europäischen Gerichtshof (Fußnote) zur Entscheidung vorgelegt.
Im Einzelnen geht es dabei um die Problematik, ob für das Impressum auf einer Internetseite die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer besteht. Sollte der Europäischen Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass eine solche Pflicht nicht besteht, wurde durch den BGH weiter angefragt, ob dann zwingend ein zweiter Kommunikationsweg - neben der angegebenen E-Mail-Adresse - eingerichtet werden müsse und wenn ja, ob dafür beispielsweise ein Konatkformular ausreiche.
Mit der Entscheidung des EuGH wäre dann auch die bisher uneinheitliche Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichten (Fußnote) überholt. Diese sehen die Frage nämlich bisher unterschiedlich. So statuiert zwar das OLG Köln, dass eine Pflicht zur Angabe der Rufnummer bestehe (Fußnote), das OLG Hamm ist jedoch anderer Auffassung und meint, dass die Angabe der Telefonnummer nicht erforderlich sei (Fußnote).
Um Unsicherheiten zu vermeiden und das Risiko einer Abmanung zu verringern, raten wir dazu, vorerst weiter auch eine Telefonnummer anzugeben. Sobald der EUGH entschieden hat, werden wir diesen Beitrag hier entsprechend anpassen.
Stand: 06.06.2007