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Besondere erbrechtliche Regelungen im landwirtschaftlichen Bereich - Höfeordnung

Während Erbregelungen meist den Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers betreffen, ist bei landwirtschaftlichen Betrieben sinnvoller Weise die vorweggenommene Erbfolge die Regel. Damit können die Alterssicherung des Landwirtes und seiner Familie geregelt und Erbstreitigkeiten vermieden werden. Dies sichert den Fortbestand des Wirtschaftgutes Hof / landwirtschaftlicher Betrieb.

Vererben nach der Höfeordnung

Hof im Sinne der Höfeordnung ist eine im Gebiet der Länder

  • Hamburg,
  • Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen oder
  • Schleswig-Holstein

belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Diese muss im Eigentum einer Person oder des Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Der steuerrechtlich zu bestimmende Wirtschaftswert muss mind. 10.000 Euro betragen. Im Grundbuch muss ein Hofvermerk enthalten sein. In diesem Fall kann die Hoferbenbestimmung durch Testament, Übergabevertrag, Übertragung der Bewirtschaftung oder durch Beschäftigung auf dem Hof erfolgen. Der Hof erhält in der Folge eine Sonderrechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass der Hof nicht der gesetzlichen Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Fußnote) folgt. Der Hof fällt nur einem Erben zu, auch wenn mehrere Erben vorhanden sind. Der Hof i.S. der Höfeordnung gehört nicht zum Nachlass des Erblassers. Die anderen Miterben des Erblassers erhalten nur einen schuldrechtlichen Anspruch, d.h. einen Anspruch auf Ausgleichzahlung. Der Wert des Hofes wird anhand des eineinhalbfachen vom Einheitswert bestimmt. Davon sind im Einzelfall Ab- und Zuschläge vorzunehmen.

1. Hinweis:
Grundsätzlich kann erwartet werden, dass die Ausgleichzahlungen für den Hoferben günstig ausfallen, da der Einheitswert in der Regel weit hinter dem Verkehrswert zurückbleibt. Zu beachten ist jedoch, dass bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nach dem Erbfall weitere Ausgleichansprüche der anderen Miterben des Erblassers entstehen können.

2. Hinweis:
Der Erblasser ist nach der Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes an einen hoferbenberechtigten Abkömmling erbrechtlich gebunden. Er kann den Hof nicht durch Verfügung von Todes wegen an einen anderen vererben. Das selbe gilt, wenn der Abkömmling auf dem Hof arbeitet und der Erblasser hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll. Diese Einschränkung gilt nur für Verfügen von Todes wegen, nicht für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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