Bestimmung der Nachfolge durch Nachfolgeklauseln
Bestimmung der Nachfolge durch Nachfolgeklauseln
Der Unternehmer kann maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal seines Unternehmens nach dem Erbfall ausüben und dessen Entwicklung durch die Wahl eines geeigneten Nachfolgers beeinflussen. Ein zentraler Aspekt des Unternehmertestaments – neben vielen weiteren – ist deshalb die Gestaltung von Nachfolgeklauseln. Hierbei hat die Rechtsform des Unternehmens eine erhebliche Bedeutung.
Die Nachfolge in ein einzelkaufmännisches Unternehmen gestaltet sich grundsätzlich unproblematisch. Der Unternehmer kann hier entweder einen Alleinerben bestimmen oder mehrere Erben, die nach dem Erbfall eine ungeteilte Erbengemeinschaft darstellen, da das Unternehmen ohne weiteres in den Nachlass fällt.
Anders sieht es bei der Nachfolge in eine Personengesellschaft aus. Hier sind bei der Gestaltung des Unternehmertestaments zwingend die gesellschaftsrechtlichen bzw. gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zu beachten. Die Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften kann bereits auf gesetzlicher Grundlage oder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein. Haben die Gesellschafter sich jedoch grundsätzlich für die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile entschieden, gibt es verschiedene Formen der Gestaltung. Bei den verschiedenen Möglichkeiten der Nachfolgeklauseln wird allgemein zwischen einfachen erbrechtlichen, qualifizierten erbrechtlichen und rechtsgeschäftlichen Nachfolge- bzw. Eintrittsklauseln unterschieden.
Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel:
Mittels dieser Klausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Gesellschaft mit sämtlichen Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird. Je nach Gestaltung des Testaments rücken somit die gesetzlichen oder gewillkürten Erben in die Gesellschafterstellung nach.
Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel:
Der Gesellschaftsvertrag enthält bei der Verwendung dieser Nachfolgeklausel die Regelung, dass nur bestimmte Erben oder nur Person aus einem bestimmten Personenkreis in die Gesellschafterstellung des Erblassers nachrücken können. Diese wiederum werden im Wege der Erbfolge durch den Erblasser bestimmt. Ein Vorteil dieser Nachfolgeklausel ist, dass die Auswahl des oder der Nachfolger gezielter erfolgen kann und somit auch die Belange des Unternehmens weitergehend berücksichtigt werden können.
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel:
Bei der Verwendung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel wird die Nachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers außerhalb des Erbrechts geregelt. Der Gesellschaftsvertrag enthält hier bereits die Regelung, welche Person im Falle des Versterbens eines Gesellschafters direkt und unmittelbar in dessen Stellung nachrücken soll. Der zukünftige Gesellschafter muss dieser Regelung jedoch zustimmen, ansonsten ist sie als Verfügung zugunsten Dritter bzw. Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig. Eine weitere testamentarische Regelung kann unter diesen Umständen entbehrlich werden.
Rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel:
Hiervon zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel. Zwar wird hier auch im Gesellschaftsvertrag geregelt, wer als Nachfolger des Erblassers eintrittsberechtigt sein soll. Allerdings wird hier der benannten Person oder Personengruppe lediglich das Recht eingeräumt, durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung die Nachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers zu bewirken. Das Eintrittsrecht muss also ausgeübt werden. Auch hier ist die Zustimmung des oder der Berechtigten erforderlich, um die Klausel zulässig zu gestalten.
Das Unternehmertestament bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Nachfolgeregelungen in die Gesellschafterstellung des Erblassers. Dabei sind Aspekte aus verschiedenen Rechtsgebieten - Steuerrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht – zu berücksichtigen, um die ideale Gestaltung zu finden, die sowohl die Belange des Unternehmers und des Unternehmens als auch die des potentiellen Nachfolgers berücksichtigt und einen möglichst reibungslosen Ablauf gewährleistet. Mit den Vorbereitungen hierzu kann gar nicht früh genug begonnen werden.
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Stand: April 2008
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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