Beweis der Urheberschaft
Beweis der Urheberschaft
Oft ist es in der Praxis streitentscheidend, dass der Urheber eines Werkes seine Urheberschaft nachweisen kann. Denn nur, wenn dem Urheber der Beweis der Urheberschaft gelingt und ein Nachweis gelingt, dass das Werk vor einem anderen geschaffen wurde, kann er seine Rechte aus § 97 UrhG bei einem Verstoß gegen sein Urheberrecht effektiv durchsetzen. Erst wenn es dem Urheber gelingt nachzuweisen, dass er Urheber eines bestimmten Werkes ist, kann er sich gegen Dritte Nachahmer erfolgreich zur Wehr setzen.
Die beste Beweissicherung ist, wenn vor einer Veröffentlichung ein Werkexemplar oder ein Vervielfältigungsstück bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt wird.
Im Falle einer unerlaubten Nachahmung kann somit unter Beweis gestellt werden, dass der Urheber im Zeitpunkt der Hinterlegung im Besitz des Werkes gewesen ist. Vervollständigt wird die Hinterlegung des Werkes durch eine Eidesstattliche Versicherung der Urheberschaft an dem Werk.
Der Rechtanwalt, bei dem das Werkstück hinterlegt worden ist, kann darüber hinaus als Zeuge Angaben zu dem Werk machen, so dass ein einem eventuelle Prozess nachgewiesen werden kann, welche Elemente das Werk aufgewiesen hat und es kann so geklärt werden, ob es sich bei ähnlichen Werk wirklich um eine Nachahmung handelt.
Im Bereich der Musik werden nicht selten Zeugen benannt, die die Urheberschaft eines bestimmten Werkes belegen sollen. Diese Vorgehensweise beinhaltet jedoch die Gefahr, dass Gerichte aufgrund einer eventuellen freundschaftlichen Verbindung die Glaubwürdigkeit des Zeugen als nicht besonders hoch einstufen.
Sollte sich ein Urheber zur Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar entscheiden, wird der Anwalt eine anwaltliche Bestätigung über das Werk ausstellen. Darüber hinaus wird ein gesonderter Verwahrungsvertrag geschlossen, dessen Inhaltliche Ausgestaltung variieren kann.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/04