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Bilanzierung – Teil 13 – Ansatz und Bewertung der Sachanlagen, Folgebewertung: Begriff und Funktionen von Abschreibungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.3 Ansatz der Sachanlagen

Der Ansatz der Sachanlagen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Bilanzierung dem Grunde nach. Voraussetzung der Aktivierung ist, dass der Vermögensgegenstand abstrakt und konkret bilanzierungsfähig ist.

5.4 Bewertung der Sachanlagen

Bei der Bewertung von Sachanlagen wird zwischen einer Erst- und einer Folgebewertung unterschieden.

5.4.1 Überblick

Die Bewertung des Sachanlagevermögens richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Zu unterscheiden ist nach abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen. Bei der Zugangsbewertung sind die Vermögensgegenständen jeweils zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB zu bewerten. Im Rahmen der Folgebewertung sind Wertminderungen zu erfassen. Dies geschieht zum einen durch planmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 HGB für abnutzbare Gegenstände zum anderen durch außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Zu beachten ist das gemilderte Niederstwertprinzip und das Wertaufholungsgebot gemäß § 253 Abs. 5 HGB. Wenn in vergangenen Perioden zu viel abgeschrieben wurde, gilt für das Sachanlagevermögen ein allg. Wertaufholungsgebot, d.h. es sind entsprechende Zuschreibungen vorzunehmen.

5.4.2 Zugangsbewertung

Bei der Zugangsbewertung sind die Vermögensgegenständen jeweils zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB zu bewerten.

Beispiel
Unternehmer M will seinen Betrieb erweitern und erwirbt dazu im Geschäftsjahr 01 ein bebautes Grundstück mit einer Lagerhalle. Der Kaufpreis für das bebaute Grundstück beträgt 200.000,- €. Der Verkehrswert des Grund und Bodens beträgt 50.000,- € und der des Gebäudes 150.000,- €. Außerdem sind folgenden Kosten angefallen: Notar- und Grundbuchkosten für die Eigentumsübertragung 2.000,- € netto, Maklergebühren 4.000,- € netto und Grunderwerbssteuer in Höhe von 5 % des Anschaffungspreises. Wie hoch sind die zu aktivierenden Anschaffungskosten?

  • Zivilrechtlich erwirbt M ein bebautes Grundstück für 200.000,- €. Er erwirbt somit eine einheitliche Sache. Bilanzrechtlich müssen zwei Vermögensgegenstände berücksichtigt werden: der Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits. Grund und Boden ist ein nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand, der planmäßig nicht abgeschrieben werden kann. Das Gebäude ist ein abnutzbarer Vermögensgegenstand, der planmäßig abgeschrieben wird
    Anschaffungskosten Grund und Boden:
    anteiliger Kaufpreis 50.000 (keine Umsatzsteuer, da Grund und Boden nicht dem UStG unterliegen)
    + ein viertel Notar- und Grundbuchkosten 500,- €
    + ein viertel Maklergebühren 1.000,- €
    + 5% Grunderwerbssteuer 2.500,- €
    = 54.000,- €

    Anschaffungskosten Gebäude
    Anteiliger Kaufpreis 150.000,- €
    + dreiviertel der Notar- und Grundbuchkosten 1.500,- €
    + dreiviertel der Maklergebühren 3.000,- €
    + 5 % Grunderwerbsteuer 7.500,- €
    = 162.000,- €

    Das Gebäude ist somit mit Anschaffungskosten in Höhe von 162.000,- € zu bilanzieren und der Grund und Boden mit 54.000,- €.

5.4.3 Folgebewertung

Im Rahmen der Folgebewertung sind Wertminderungen bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen zu erfassen. Dies geschieht zum einen durch planmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 HGB für abnutzbare Gegenstände zum anderen durch außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.

5.4.3.1 Begriff und Funktionen von Abschreibungen

Mit Abschreibungen werden Wertminderungen von Vermögensgegenständen erfasst. Diese werden in der GuV erfasst und vermindern den Gewinn. Die Funktion von Abschreibungen ist der korrekte Vermögensausweis (statische Funktion), damit in der Bilanz die Vermögenslage richtig dargestellt wird. Eine zweite Funktion ist die periodengerechte Erfolgsermittlung (dynamische Funktion). Es gibt eine planmäßige und eine außerplanmäßige Abschreibung.

Eine planmäßige Abschreibung erfolgt nur bei abnutzbaren Vermögensgegenständen. Dazu gehören alle technischen Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Computer usw.

Außerplanmäßige Abschreibungen kommen bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen in Betracht. Dazu gehört bspw. ein unbebautes Grundstück. Außerplanmäßige Abschreibungen sind sowohl bei den abnutzbaren und auch nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen möglich bzw. nötig. Es kommen wirtschaftliche und technische Gründe in Betracht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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