Bilanzierung – Teil 20 – Einteilung von Forderungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7.1.3.2 Einteilung von Forderungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden in drei Kategorien aufgeteilt:
- volleinbringliche Forderungen,
- zweifelhafte Forderungen,
- uneinbringliche Forderungen.
7.1.3.2.1 Volleinbringliche Forderungen
Bei volleinbringlichen Forderungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt. Es wird der volleinbringliche Betrag erwartet, der mit dem Bruttonennwert bewertet wird.
7.1.3.2.2 Zweifelhafte Forderungen
Bei zweifelhaften Forderungen liegen Hinweise dafür vor, dass der Zahlungseingang unsicher ist.
Das ist z.B. der Fall, wenn
- die Zahlung längst erwartet wurde
- auf Mahnungen nicht reagiert wird
- beim Kunden wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder
- der Kunde Mängelrügen wegen einer mangelhaften Sache erhebt.
Die zweifehalten Forderungen werden zunächst erfolgsneutral in voller Höhe auf ein separates Konto "zweifelhafte Forderungen" verbucht. Die Forderungen werden dann nicht vollständig ausgebucht, sondern werden auf den niedrigeren beizulegenden Wert bzw. dem steuerlichen Teilwert abgeschrieben. Die Kernproblematik besteht darin, den niedrigeren beizulegenden Wert der einzelnen Forderungen zu ermitteln. Dies geschieht im Wege der Schätzung, in dem der Kaufmann jede einzelne Forderung unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kaufmannserfahrung und Bonität des Schuldners bewertet. Die Höhe liegt im sachgerechten Ermessen des Kaufmanns. Im Ergebnis ergibt sich der niedrigere beizulegende Wert aus dem wahrscheinlichen Zahlungswert. Auf diesen Wert ist dann abzuschreiben.
7.1.3.2.3 Uneinbringliche Forderungen
Uneinbringliche Forderungen liegen vor, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass der Kunde nicht mehr bezahlen wird. Der Ausfall der Forderung muss also sicher sein.
Dafür können unterschiedliche Gründe vorliegen z.B u.a.
- die Einstellung des Insolvenzverfahrens des Kunden wegen Masselosigkeit oder
- der Aufenthaltsort des Kunden kann nicht ermittelt werden oder
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind fruchtlos verlaufen.
Uneinbringliche Forderungen sind dann in voller Höhe - d.h. auf null - abzuwerten. Die abgeführte Umsatzsteuer kann der Unternehmer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG korrigieren d.h. er erhält sie vom Finanzamt erstattet oder sie wird verrechnet. Sollte der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt doch bezahlen, so ist ein entsprechender Ertrag mit Umsatzsteuerausweis zu erfassen.
Beispiel
Unternehmer Müller schließt mit der XYZ-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 100 Designer-Shirts zum Kaufpreis von insgesamt netto 5.000,- €. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Der schriftliche Vertrag wird am 05.12.01. unterzeichnet. Müller liefert die Shirts am 10.12.01. Am 15.12.01 erhält die XYZ-GmbH die Rechnung übersandt, mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens von Müller am 30.01.02 ist die Rechnung noch nicht beglichen. Müller ist bekannt, dass die XYZ-GmbH noch vor dem Jahreswechsel Sanierungsverhandlungen mit ihren Hauptgläubigern aufgenommen hat.
- Der Ertrag aus dem Geschäftsvorfall ist in dem Zeitpunkt realisiert, indem Müller seine Hauptleistung erbracht hat. Das ist mit der Lieferung am 10.12.01 erfolgt. Der Buchungssatz im Zeitpunkt der Ertragsrealisierung lautet:
Forderung aus Lieferung und Leistung 5.950 an Umsatzerlöse 5.000 und USt. 950
Zum 31.12.01 liegen mit der Sanierung objektive Hinweise für eine notwendige Wertminderung vor. Die Wertminderung selbst geschieht durch Schätzung. Müller geht sachgerecht davon aus, dass die Forderung nur noch zu 70 % einbringbar ist. Es ist eine Wertminderung i.H.v. 30 % des Nettowertes der Forderung, also 5.000 * 0,3 = 1.500 zu verzeichnen.
Die Wertminderung ist im Jahresabschluss als Buchungssatz wie folgt zu erfassen: Zunächst ist die gesamte Forderung umzubuchen:
zweifelhafte Forderungen 5.950 an Forderungen aus LuL 5.950.
Um die Wertminderung zu erfassen gibt es zwei Möglichkeiten abzuschreiben: die direkte und die indirekte Abschreibung. Bei der direkten Abschreibung lautet der Buchungssatz: Abschreibungen auf Forderungen 1.500 an zweifelhafte Forderungen 1.500. Bei der indirekten Abschreibung lautet der Buchungssatz: Abschreibung auf Forderungen 1.500 an Einzelwertberichtigung zu Forderungen 1.500.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016