Checkliste Betriebskostenabrechnungen
Checkliste Betriebskostenabrechnungen
A. Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
- Liegt Vereinbarung über Umlagefähigkeit vor?
- Bezugnahme auf § 27 II. BV oder §§ 12 ff. BetrkV
- Angabe der Art und Höhe der Betriebskosten bei preisgebundenem Wohnraum
- Stillschweigende Änderung des Mietvertrages
- Einführung neuer Betriebskosten
- Beachtung der Abrechnungsperiode – Was ist im Mietvertrag geregelt?
- Beachtung der Abrechnungsfrist - § 556 Abs. 3 BGB
- Wer ist bei Vermieterwechsel während der Abrechnungsperiode zur Abrechnung verpflichtet?
- Formell korrekte Darstellung bei Abrechnung (Fußnote)
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der Vorauszahlungen
- Vorsorglich: Bereitstellung einer Einzelbelegaufstellung
- Welche Erläuterungen sind notwendig?
- Vorwegabzug bei gemischter Nutzung
- Nicht umlagefähige Kostenanteile für Instandhaltung und Verwaltungstätigkeit sowie Vollwartungsverträge
- Außergewöhnliche Erhöhung einzelner Kosten
- Fehlende Plausibilität
- Aperiodische Kosten
- Änderung des Umlageschlüssels
- Berichtigung fehlerhafter Abrechnungen
- Vorsorglich: Angebot zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
- Vorsorglich: Bestand ein zur Minderung berechtigter Mangel während der Abrechnungsperiode?
B. Typische Fragen bei Belegeinsichtsgewährung
- Vermieter muss grundsätzlich die Abrechnungsunterlagen in einer geordneten Weise präsentieren.
- Abrechnungsbelege müssen nach Abrechnungspositionen geordnet sein.
- Kopierte und gescannte Belege reichen für die Einsicht aus.
- Ausstellungsdatum der Rechnungen ist irrelevant, da es auf die Leistungszeit ankommt; aber: wenn
- Rechnungsdatum vor Abrechnungszeitraum, sollte Hinweis erfolgen, wann Leistung tatsächlich erbracht wurde. Stimmt Leistungszeitraum nicht mit Abrechnungszeitraum überein, muss die berechnete Leistung auf den Abrechnungszeitraum herunter gebrochen werden. Bei statischen Leistungen (Fußnote) erfolgt dies durch Berechnung des monatlichen Anteils, der auf die Ab-rechnungsperiode entfällt. Bei verbrauchsabhängiger Abrechnung (Fußnote) muss der der Lieferung zugrunde liegende Verbrauch auf den Abrechnungszeitraum entfallen, so dass das Versorgungsunternehmen u.U. gezwungen ist, eine Simulationsrechnung vorzulegen.
- Rechnungen sind für das jeweilige Mietobjekt/ Wirtschaftseinheit auszustellen; wenn dies nicht der Fall ist, sollte eine Erläuterung erfolgen.
- Nachweis der Ablesevorgänge (Fußnote) zu Beginn und Ende der Abrechnungsperiode bei verbrauchsabhängigen Kosten.
- Einsicht in Verträge, die den Leistungserbringungen zugrunde liegen.
- Belege sollen darauf untersucht werden, ob es sich wirklich um umlagefähige und abrechenbare Leistungen handelt; ansonsten sollte eine neue Rechnung angefordert werden.
- Zahlbetrag im Beleg sollte mit Teil identisch sein, der in die Gesamtkosten eingeflossen ist.
- Der Vermieter ist grundsätzlich zur mündlichen Erläuterung während des Einsichtstermins verpflichtet.
Stand: 06/2007
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Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.
Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:
Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen
Parteispezifische Bedürfnisse
Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten
Untermietklausel und Nachmietersuche
Mietpreisindex
Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)
Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)
Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz
Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,
(Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B. aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen
Aufhebungsverträge
Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache
Schönheitsreparaturen
Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot
behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse
Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.
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