DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 13 - Was ist ein Pflichtteil, in welcher Höhe steht er dem Berechtigten zu und kann das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.
13. Was ist ein Pflichtteil, in welcher Höhe steht er dem Berechtigten zu und kann das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden ?
Jeder kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Das Gesetz sorgt aber durch den Pflichtteil dafür, daß bestimmte Personen, die an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, nicht völlig leer ausgehen, wenn sie im Testament übergangen werden. Dies sind die Pflichtteilsberechtigten.
Anspruch auf einen Pflichtteil haben
- die Abkömmlinge (Kinder),
- die Eltern und
- der Ehegatte des Erblassers.
Sie erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch steht nur denjenigen zu, die ohne Errichtung eines Testaments als gesetzliche Erben etwas bekommen hätten.
Der Pflichtteil kann nur ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen entzogen werden. Voraussetzung für eine Pflichtteilsentziehung sind schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten.
Auf den Pflichtteil sind Zuwendungen anzurechnen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der (vor der Zuwendung ausgesprochenen) Bestimmung erhalten hat, daß er sie sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen muß. Umgekehrt kann sich der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eine Schenkung gemacht hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Falls Sie im Unklaren über Ihren Pflichtteil sind, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Ausschlagung, um Pflichtteil zu erlangen:
Möglich aber gefährlich Der Pflichtteil kann auch durch Ausschlagung des Erbes bzw. des Vermächtnisses herbeigeführt werden. Hierbei muss jedoch sehr vorsichtig agiert werden, da dies lediglich die Ausnahme der Regel darstellt, daß der Ausschlagende keinen Pflichtteil erhält.
Erforderlich sind 4 Kriterien:
1. Der Ausschlagende ist Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil des Erblassers
2. Der Ausschlagende wurde testamentarisch oder per Erbvertrag bedacht
3. Das Zubedachte wurde mit Auflagen / Berschwerungen versehen. Hier kommen unter anderem in Frage:
- Vor- / Nacherbfolge
- Testamentsvollstreckung
- Teilungsanordnung
- Vermächtnislast
- Auflage
4. Das Zugedachte ist dennoch höher als der Pflichtteil
Achtung:
Wäre das Zugewendete genau so hoch oder geringer als der Pflichtteil, würden zwar die Beschwerungen als nicht angeordnet gelten, eine Ausschlagung allerdings nicht zu einem Pflichtteilsanspruch führen ! Daher ist hier grösste Vorsicht geboten !
Es verbliebe lediglich der Pflichtteilsrestanspruch, d.h. der schuldrechtliche Anspruch gegen den Erben auf den Betrag, den das Zugewendete unter dem Pflichtteil liegt. Diesen hätte er aber bei Annahme ebenfalls gehabt. Ausnahmen gelten für Ehegatten, die auch in anderen Fällen ausschlagen können, um den Pflichtteil zu erlangen.
Hier ist rechtliche Beratung dringend zu empfehlen, da die verschiedenen Möglichkeiten des erbenden Ehegatten unter anderem aus steuerlichen Gesichtspunkten grosse Unterschiede ausmachen können. Pflichtteilsergänzungsanspruch Wurde die Erbmasse duch Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren - bei Schenkungen an den Ehegatten auch vor diesem Zeitraum - belastet, steht den zum Zeitpunkt der Schenkung bereits vorhandenen Pflichtteilsberechtigten diesbezüglich ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Kann der Pflichtteil ausgeschlossen werden ?
Es bestehen einige Gestaltungsmöglichkeiten , das eigene Vermögen denjenigen zukommen zu lassen, denen man es zukommen lassen will. Dabei kommt es jedoch darauf an, dass die hierzu erforderlichen Massnahmen rechtzeitig eingeleitet werden - wobei "rechtzeitig" durchaus einige Jahrzehnte vor dem Todesfall bedeuten kann.
Um es vorweg zu nehmen:
eine einfache testamentarische Gestaltung, vielleicht als Klausel im Testament "X ist vom Pflichtteil ausgeschlossen" ist vollkommen unwirksam. Sofern wirklich der nach dem Gesetz anfallende Pflichtteil gezielt an andere als dem Pflichtteilsberechtigten übertragen werden soll, ist eine langfristige Planung und Gestaltung erforderlich, die immer nur für den jeweilgen Einzelfall vorgenommen werden kann. Neben den damit angesprochenen wirtschaftlich/vermögensrelevanten Gestaltungsmöglichkeiten, zu denen unter anderem auch die unter c. angesprochene gesellschaftsrechtliche Lösung gehört, sind als pflichtteilsbeseitigende Möglichkeiten weiter die unter a. angesprochene Pflichtteilsentziehung und die in b. behandelten Punkte Pflichtteils- sowie Erbverzicht zu nennen.
a. Pflichtteilsentziehung / Pflichtteilsentzug
Sinn und Zweck des Pflichtteils ist, ein "Mindesterbe" für die Pflichtteilsberechtigten Personengruppen zu versichern. Ein Ausschluss vom Pflichtteil kann testamentarisch nur in besonderen Ausnahmefällen verfügt werden, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser - körperlich misshandelt hat (nicht von Eltern gegenüber deren Kindern) - nach dem Leben getrachtet hat - ein Verbrechen oder vorsätzlich ein schweres Vergehen gegen Ihn begangen hat (Verbrechen: Straftat, die mit Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist, § 12 StGB) - seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig nicht nachgekommen ist - gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel geführt hat (nicht bei Eltern gegenüber deren Kindern oder bei Ehegatten)der unsittlichen Lebenswandel geführt hat (nicht bei Eltern gegenüber deren Kindern). Diese Punkte sind oftmals nicht gegeben, so dass eine Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff BGB nicht in Frage kommt.
b. Pflichtteilsverzicht / Erbverzicht
Denkbar sind weiterhin Pflichtteilsverzichtsverträge (die die Pflichtteilsgeltendmachung, nicht aber das Erbrecht an sich ausschliessen) oder Erbverzichtsverträge (die den gesamten Erbanspruch, und damit auch den Pflichtteil ausschliessen und die daher sehr gefährlich sind). Verträge benötigen die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten und müssen notariell abgeschlossen werden. Privatschriftliche Verträge genügen nicht. Ein Erbverzicht sollte aufgrund der weitreichenden Auswirkungen nur als letzte Option in Betracht gezogen werden.
c. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen zur Pflichtteilsminderung
Denkbar - und höchst interessant, obwohl weitgehend unbekannt - sind weiterhin bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, mittels denen Vermögenswerte auch ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten dem allgemeinen Nachlass entzogen werden können, um das "Erbe" an einen bestimmten Personenkreis unter Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen weiterzugeben. Diese Regelungen sind jedoch rechtlich diffizil und bedürfen genauer Planung und Beratung.
Diese Einführung zum Thema Pflichtteil entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.
Weitere Möglichkeiten, den Nachlass möglichst unbelastet von einem Pflichtteil gezielt an die Personen zu vererben, die Sie bedenken möchten, zeigen wir Ihnen gerne in einer persönlichen Beratung auf.
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Harald Brennecke
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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: 1999
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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