Das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist die häufigste gewählte Form des Ehegattentestaments.
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Die Kinder sollen sog. Schlusserben werden. Der überlebende Ehepartner soll in seinen Verfügungen über den Nachlass keinerlei Beschränkungen unterliegen, d.h. er soll frei über das Vermögen des verstorbenen Ehegatten verfügen können.
Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.
Setzten sich die Ehepartner zu alleinigen Erben ein, hat dies zu Folge, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils zunächst nicht Erben sind, da die Kinder erst beim Tod des letztversterbenden Elternteils erben sollen. Diese ,,vorläufige`` Enterbung wird in der Regel von den Kindern als gerecht angesehen. Es gibt aber auch Kinder, die darüber anders denken und schon nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils etwas haben möchten. Die Kinder könnten, obwohl es der erklärte Wunsch der Eltern ist, dass das Vermögen des vorverstorbenen Elternteils ungeschmälert an den überlebenden Ehepartner fällt, diesem gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kann aber unter Umständen den überlebenden Ehepartner in akute Liquiditätsprobleme bringen.
Um dies zu verhindern, kann man eine sog. Gehorsamsklausel in das Ehegattentestament aufnehmen. Es wird testamentarisch verfügt, dass ein Kind, welches Pflichtteilansprüche gegen den überlebenden Elternteil geltend macht, bei der Schlusserbfolge von der Erbschaft ausgeschlossen ist und später ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.
Die testierenden Ehepartner sollten sich des weiteren darüber im Klaren sein, dass eine Testierung dieser Art auf einem unbegrenzten gegenseitigen Vertrauen beruht. Die Testierenden sollten bedenken, dass der überlebende Ehepartner sich wiederverheiraten könnte. Das Berliner Testament hat zur Folge, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe.
Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe. Um dies zu verhindern, kann das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden werden. Deren Zweck ist es, im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zukommen zu lassen.
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Stand: März 2005
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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