Das Direktionsrecht des Arbeitgebers
I. Qualität der Arbeit
Meistens besteht im Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlich der Qualität der Arbeit. Deshalb muss der Arbeitgeber sich nach der subjektiven Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers richten und sein Direktionsrecht entsprechend ausüben.
II. Art der Arbeitsleistung
Die Art der Arbeitsleistung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und den sonstigen rechtlichen Grundlagen, wie Gesetz, Kollektivvereinbarungen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber bestimmt, da ein Maurer auf der Baustelle ausgefallen ist, dass der Zeichner aus dem Büro diese Arbeitsleistung erbringen soll.
Hier soll die Beschäftigungsart geändert werden, da der Zeichner nicht zu Maurertätigkeiten verpflichtet ist; es sei denn, der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsvertrag berechtigt, ihn bei bestimmten Bedürfnissen auch anders zu verwenden.
Fehlt eine solche Abrede, darf keine andere als die vereinbarte Arbeit gefordert werden.
Bei allgemein umschriebenen Tätigkeiten muss der Arbeitnehmer alle zumutbaren Arbeiten ausführen, die beim Abschluss des Vertrages voraussehbar waren. Ausgeschlossen sind geringwertige Tätigkeiten.
Beispiel:
Der Hilfsarbeiter umfasst die Leistungen aller Handlungsdienste einfachster Art.
III. Zeit der Arbeit
Zur Arbeitszeit gehört die Dauer der wöchentlichen und monatlichen Arbeit. Kommt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zur Anwendung, regelt dies der Tarifvertrag, falls im Arbeitsvertrag nichts vereinbart wurde.
Ein häufiges Problem in der Praxis ist der Anspruch des Arbeitgebers auf Überstunden.
IV. Ort der Arbeit
Hier geht es darum, wo der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeit verrichten muss. Grundsätzlich ist der richtige Ort der Arbeit der Betrieb des Arbeitgebers. Es kann aber auch eine bestimmte Maschine in einem bestimmten Gebäude sein.
Gehen wir zunächst vom Regelfall aus. Ist im Arbeitsvertrag kein bestimmter Arbeitsort festgelegt, muss unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles und der Natur des Arbeitsverhältnisses (Fußnote) der Arbeitsvertrag ausgelegt werden.
Versetzungen innerhalb des Betriebs muss der Arbeitnehmer hinnehmen, wenn sich die neue Tätigkeit innerhalb des Direktionsrechts bewegt.
Kommt es zu Versetzungen in einen anderen Betrieb, ist die verkehrstechnische Entfernung zwischen den Betrieben maßgeblich. Ist der „neue“ Betrieb am selben Ort kann der Arbeitgeber meist versetzen. Liegt der Betrieb an einem anderen Ort ist die Versetzung allein aufgrund des Direktionsrechts in der Regel unzulässig.
Bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers besonders weit. Solche Mitarbeiter können im vertraglich festgelegten Bereich an verschiedene Arbeitsorte versetzt werden.
Stand: 10.06.2008
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