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Das Strafbefehlsverfahren


Das Strafbefehlsverfahren, das in den §§ 407 bis 412 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, spielt in der Praxis insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten eine wichtige Rolle. Es handelt sich dabei um ein schriftliches Verfahren, das für einfach gelagerte Fälle im Bereich der Bagatellkriminalität vorgesehen ist. Neben dem Aspekt der Beschleunigung bietet es gegenüber dem Regelstrafverfahren den Vorteil, dass dem Beschuldigten eine Hauptverhandlung erspart bleibt.

1) Voraussetzungen
Der Erlass eines Strafbefehls kommt nur bei Vergehen in Betracht, d.h. solchen Straftaten, deren Strafandrohung bei Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder bei Geldstrafe liegt, nicht aber bei Verbrechen. Weitere Voraussetzung ist die Zuständigkeit entweder des Strafrichters oder des Schöffengerichts (nur im Fall des § 408 a StPO relevant). Die Staatsanwaltschaft muss ferner einen auf bestimmte Rechtsfolgen gerichteten schriftlichen Strafbefehlsantrag stellen. Hierzu ist sie sogar verpflichtet, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Eine Hauptverhandlung ist im Regelfall entbehrlich, wenn sie voraussichtlich nicht zu einer wesentlichen Abweichung vom Ergebnis der Ermittlungen führen wird und die angemessenen Rechtsfolgen auch ohne Hauptverhandlung bestimmbar sind.

2) Rechtsfolgen
Im Wege des Strafbefehlsverfahrens dürfen nur bestimmte, im Gesetz abschließend geregelte Rechtsfolgen festgesetzt werden. In Betracht kommen Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie das Absehen von Strafe. Daneben kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, hat der Richter ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe auf Bewährung beantragt und der Richter diesem Antrag Folge leisten will.
Die genannten Rechtsfolgen können dabei sowohl einzeln als auch nebeneinander festgesetzt werden.

3) Ablauf
Der weitere Ablauf des Strafbefehlsverfahrens hängt von der Entscheidung des Richters ab. Er kann den Erlass eines Strafbefehls ablehnen, wenn er den Beschuldigten nicht für hinreichend tatverdächtig hält. Dieser Ablehnungsbeschluss kann von der Staatsanwaltschaft im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat der Richter dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und den Strafbefehl zu erlassen. Der schriftliche Strafbefehl muss bestimmte Angaben enthalten und – in der Regel dem Beschuldigten - förmlich zugestellt werden. Der Richter kann allerdings auch einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen. Diese Vorgehensweise kommt in Betracht, wenn der Richter Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft oder der beantragten Rechtsfolge abweichen will. Das Strafbefehlsverfahren wird dann in das normale Strafverfahren übergeleitet.

4) Einspruch
Gegen den Strafbefehl steht dem Beschuldigten der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form wird in dem schriftlichen Strafbefehl belehrt. Hat der Beschuldigte die Einspruchsfrist dennoch versäumt, kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Versäumung der Frist ohne sein Verschulden geschah.

Es kann sinnvoll sein, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. den Rechtsfolgenausspruch oder einzelne Delikte, zu beschränken. Hat der Beschuldigte voreilig unbeschränkt Einspruch eingelegt, ist es auch möglich, den Einspruch nachträglich auf einzelne Beschwerdepunkte zu beschränken. Auch kann der Einspruch gegebenenfalls vollständig zurückgenommen werden.

Insbesondere bei schwierigeren Fragestellungen wie einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist oder einer Beschränkung bzw. Rücknahme des Einspruchs empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Verteidigers, wenn dies nicht schon von vornherein geschehen ist.

5) Jugendstrafrecht
Gegen einen Jugendlichen (Alter zum Tatzeitpunkt 14, aber noch nicht 18 Jahre) darf ein Strafbefehl nicht erlassen werden. Dagegen kommt der Erlass eines Strafbefehls gegen einen Heranwachsenden (Alter zum Tatzeitpunkt 18, aber noch nicht 21 Jahre) in Betracht, jedoch darf als Rechtsfolge der Tat nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe festgesetzt werden.

Praxistipp: Es kann sich anbieten, dass der Verteidiger in dafür geeigneten Fällen von sich aus bei der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls anregt. Hieran ist insbesondere zu denken, wenn der Beschuldigte die Belastung oder öffentliche Aufmerksamkeit durch eine Hauptverhandlung vermeiden will.


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Stand: 01/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
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Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Normen: § 407 StPO; § 408 StPO; § 409 StPO; § 410 StPO; § 411 StPO; § 412 StPO

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