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Das UN Kaufrecht und seine Vorteile

Das UN-Kaufrecht Fußnote) vom 11. April 1980, auch CSIG genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf bzw. -verkauf.
Zum 01.07.2007 haben 70 Staaten das UN-Kaufrecht ratifiziert (Fußnote). Das UN-Kaufrecht gilt praktisch für alle Exportgeschäfte und für ca. 80 % der Importe. Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus den verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war.
Das UN-Kaufrecht gilt nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 für erkennbar internationale Kaufverträge, die einen Kontakt zu mindestens einem der Vertragsstaaten erkennbar aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Niederlassungen des Käufers und Verkäufers sich in unterschiedlichen Vertragsstaaten befinden. Dabei spielt der Ort der Vertragslieferung oder auch der Ort an dem der Vertrag geschlossen wurde, keine Rolle. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass auch die Lieferungen in Vertragsstaaten regelmäßig dem UN-Kaufrecht unterliegen (Fußnoten). Die Gefahr für Unternehmen liegt darin, dass nur ein wirksamer vertraglicher Ausschluss des UN-Kaufrechts dessen Anwendung unterbindet. Fehlen beispielsweise im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise, findet im Streitfall UN-Kaufrecht und nicht etwa deutsches Gewährleistungsrecht Anwendung.
Verständlicherweise liegt die Versuchung nahe, im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Geltung der eigenen, bekannten und vertrauten Rechtsordnung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird oftmals jedoch auf den Widerstand des Geschäftspartners stoßen, der die Rechtsordnung seines Heimatstaates durchsetzen möchte. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Anwendung eines „neutralen Rechtes“, wie beispielsweise des UN-Kaufrechts, zu vereinbaren. Dieser Vorschlag ist nämlich eher geeignet, die Zustimmung des Vertragspartners zu finden. Darüber hinaus bietet das UN-Kaufrecht in mancher Hinsicht gegenüber den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches Vorteile. Nachteilige Auswirkungen können durch Verhandlungsgeschick abbedungen oder abgeändert werden. Internationale Warengeschäfte werden hierdurch auf Grundlage des UN-Kaufrechts übersichtlicher und wirken sich damit günstig auf die betriebliche Praxis aus.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 15.09.2007


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