Das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht gegen einen Verwaltungsakt, Teil 1
Ist man als Bürger mit einem Bescheid einer Behörde nicht einverstanden, so gibt es Möglichkeiten, den Bescheid überprüfen und ggf. ändern zu lassen. Das muss nicht immer gleich eine Klage vor dem Verwaltungsgericht bedeuten, ein Widerspruchsverfahren ist fast immer sowohl eine schnellere als auch eine für den Bürger kostengünstigere Möglichkeit.
Im ersten Teil dieses Beitrags wird beleuchtet, was ein Widerspruchsverfahren ist und wogegen es sich richten kann. Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Ablauf des Verfahrens, mit Kosten und Formalien.
1. Abschaffung des Widerspruchsverfahren
Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 vor, dass vor jeder Klage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
§ 68 VwGO Abs. 1 gibt aber dem Bund und den Ländern die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nicht mehr zwingend vor eine Klageerhebung zu schalten. Es gibt sehr unterschiedliche Regelungen zu Widerspruchsverfahren in den Bundesländern. In 10 von 16 Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren in den vergangenen Jahren ganz oder teilweise abgeschafft worden. Weitgehend ausgeschlossen sind Vorverfahren bereits in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Andere Länder wie Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft oder begrenzt - oder es dem Bürger zur Wahl gestellt, ob er erst Widerspruch einlegt oder direkt klagt. Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben das Widerspruchsverfahren bislang noch nicht ausgeschlossen. Dort gilt, dass in der Regel zunächst Widerspruch eingelegt werden muss, bevor eine Klage eingereicht werden kann.
2. Verwaltungsakte
Nur sog. Verwaltungsakte können mit einem Widerspruch angegriffen bzw. überprüft werden. Verwaltungsakte sind Maßnahmen der Verwaltung, die in bestimmten Einzelfällen gegenüber dem Bürger oder sonstigen der Verwaltung unterworfenen Rechtspersönlichkeiten (z.B. Firmen) getroffen werden und einen Regelungsinhalt haben (gesetzliche Definition in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG)). Der Verwaltungsakt kann etwas fordern, z.B. die Zahlung von Abwassergebühren oder einen begünstigenden Inhalt haben, z.B. der Bescheid über die Gewährung von Elterngeld. Auch Mischformen sind üblich: die erteilte Baugenehmigung ist eigentlich begünstigend, enthält aber als belastende Regelung aber auch eine Geschoßbegrenzung.
Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Widerspruchsverfahren
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: September 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Normen: § 68 VwGO, § 35 VerwVfG