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Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung ist das beschlagnahmte Vermögen des Schuldners vor Manipulation oder Verschlechterung durch den Schuldner zu schützen, um die Befriedigung der Gläubiger zu sichern. Zu diesem Zweck ist im Zwangsverwaltungsrecht durch § 148 ZVG sowohl der Umfang der Beschlagnahme als auch deren Wirkungen im Vergleich zum Zwangsversteigerungsverfahren erweitert.

Gemäß § 146 Abs.1 iVm. § 20 Abs.1 ZVG gilt der Anordnungsbeschluss zugunsten des vollstreckenden Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstückes. Ebenso also Beschlagnahme gilt jeder Beitrittsbeschluss zugunsten des jeweils beitretenden Gläubiger, § 27 Abs.2 iVm. § 146 Abs.1 ZVG. Entsprechend der Struktur des Zwangsverwaltungsverfahrens als Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme tritt die Beschlagnahmewirkung des jeweiligen Beschlusses nur zu Gunsten des entsprechenden Gläubigers ein, da die Zwangsverwaltungsverfahren der einzelnen Gläubiger getrennt nebeneinander laufen.

1. Wirkungen der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme im Sinne des ZVG bewirkt keine einheitliche Rechtsfolge. Vielmehr handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Wirkungen. In erster Linie wirkt sie in materieller Hinsicht wie ein relatives Verfügungsverbot im Sinne von §§ 135, 136 BGB (§ 23 ZVG). Allerdings sind entgegen dem Wortlaut von § 23 Abs.1 ZVG nicht nur Veräußerungen gegenüber den beitreibenden Gläubigern unwirksam, sondern jede Art von Verfügungen – also auch Belastungen, Veränderungen im Bestand durch Teilung oder Bildung von Wohnungs- und Teileigentum. Zudem wird gemäß § 148 Abs.2 ZVG dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes entzogen – diese geht auf den Zwangsverwalter über. Es ist dem Schuldner nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch verboten, innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über beschlagnahmte bewegliche Sachen zu verfügen, §148 Abs.1 S.2 ZVG.

Neben der materiellen Wirkung des relativen Verfügungsverbotes hat die Beschlagnahme auch formelle Wirkungen. Nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme werden die wiederkehrenden Leistungen berechnet, die im Rahmen der Zwangsverwaltung in den Rangklassen 2,3 und 4 des § 10 ZVG berücksichtigt werden können, § 155 Abs.2 ZVG.

2. Umfang der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme umfasst alle Gegenstände, welche der Hypothekenhaftung unterliegen, § 20 Abs.2 ZVG. Die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung ist wesentlich umfassender als die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung, denn sie umfasst auch die in § 21 Abs.1, 2 ZVG genannten Gegenstände.

Die Zwangsverwaltungsbeschlagnahme umfasst:
- das Grundstück mit allen Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, § 20 Abs.2 ZVG
- land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse nach der Maßgabe des § 21 Abs.1 iVm. § 148 Abs.1 ZVG
- Miet- und Pachtforderungen sowie Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden Recht auf wiederkehrende Leistungen, §§ 21 Abs.2 iVm. 148 Abs.1 ZVG

3. Wirksamwerden der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme des Grundstückes kann auf unterschiedliche Weise eintreten. Entscheidend ist die zeitlich erste Beschlagnahme, die auf eine der drei nachfolgenden Arten stattgefunden hat.

Die Beschlagnahme wird zum einen mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird. Zudem wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks dem Grundbuchgericht zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt, § 22 Abs.1 ZVG. Letztlich wird sie auch dadurch wirksam, dass der Zwangsverwalter den Besitz des Grundstückes erlangt, § 151 Abs.1 ZVG
Wie bereits dargestellt erfolgt für jeden Gläubiger eine individuelle Beschlagnahme, die sein Rechtsverhältnis und eventuell auch seinen Rang im Verfahren bestimmt. Allerdings entscheidet für Verfahrensfragen die zeitlich erste Beschlagnahme im Verfahren – auch dann, wenn der Gläubiger, zu dessen Gunsten sie erfolgte aus dem Verfahren ausgeschieden ist.

 



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Stand: 04/2010


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