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Das Zwangsverwaltungsverfahren – Die beschlagnahmten Gegenstände


Um die Befriedigung der Gläubiger zu sichern, ist das beschlagnahmte Vermögen des Schuldners nach der Anordnung der Zwangsverwaltung vor Manipulation oder Verschlechterung durch den Schuldner zu schützen.

Grundsätzlich umfasst die Beschlagnahme alle Gegenstände, die der Hypothekenhaftung unterliegen, § 20 Abs.2 ZVG. Der Umfang der Beschlagnahme ist in der Zwangsverwaltung jedoch wesentlich umfassender als bei der Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung, denn sie umfasst auch die in § 21 Abs.1, 2 ZVG genannten Gegenstände.

1. Das Grundstück

Auch wenn die Befriedigung der Gläubiger nur aus den Erträgen und nicht aus der Substanz des Grundstückes erfolgt, ist die Beschlagnahme des Grundstückes dennoch erforderlich. Die Beschlagnahme des Grundstückes bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten der Gläubiger und bildet die Anspruchsgrundlage für die Besitzergreifung durch den Verwalter. Eben weil die Befriedigung nur aus den Erträgen erfolgt, besteht jedoch kein Recht des Verwalters über das Grundstück zu verfügen. Daher kann das Grundstück selbst während der Zwangsverwaltung auch ohne Zustimmung des Zwangsverwalters veräußert werden.

Ohne Zustimmung des Zwangsverwalters können auch noch Belastungen im Grundbuch eingetragen werden – im Wege der Zwangsvollstreckung oder vom Schuldner gebilligt, da die Beschlagnahme keine Grundbuchsperre bewirkt.

2. Das Zubehör

Entsprechend § 20 Abs.2 ZVG iVm. § 1120 BGB ist das Zubehör eines Grundstücks beschlagnahmt, wenn es dem Schuldner gehört. Um Zubehör handelt es sich, wenn bewegliche Sachen, die - ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein - dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen und zudem im Verkehr als Zubehör angesehen werden (§Fußnote). Keine Zubehöreigenschaft begründet dagegen die nur vorübergehende Nutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck – dies ist beispielsweise der Fall bei Baumaschinen auf einer Baustelle oder bei eingelagerten Waren, die zum Verkauf bestimmt sind.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch dann auf das Zubehör, wenn es im Eigentum eines Dritten steht, aber es nach der Veräußerung noch nicht vom Grundstück entfernt wurde oder die Zubehöreigenschaft aufgehoben wurde. Dann besteht eine Haftung im Rahmen des Hypothekenverbandes fort. Nur Gegenstände, die einem Dritten gehören und nicht dem Haftungsverband der Hypothekenhaftungsverband unterliegen, werden von der Beschlagnahme nicht erfasst. Unter Eigentumsvorbehalt Geliefertes wird nicht beschlagnahmt. Allerdings erstreckt sich die Beschlagnahme auf das Anwartschaftsrecht, welches der Grundstückseigentümer hat.

3. Die Früchte

§ 99 BGB definiert Früchte als die Erzeugnisse einer Sache und sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

Sind die Früchte zur Zeit der Beschlagnahme noch nicht geerntet, sind sie auch nach der Ernte beschlagnahmt, da sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch wesentliche Bestandteile waren. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Früchte mit der Ernte entsprechend der Regelungen der §§ 954 bis 957 BGB in das Eigentum eines Dritten fallen. Die Beschlagnahme endet dann kraft Gesetzes. So darf beispielsweise der Pächter ernten und beendet damit die Beschlagnahme, weil die Früchte in sein Eigentum übergehen.

Auch wenn die Früchte zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits geerntet waren, sind sie beschlagnahmt. Ausnahmen vom Eintritt der Beschlagnahme bestehen, wenn die Früchte vorher:

  • nach § 1121 BGB, § 20 Abs.2 ZVG veräußert und vom Grundstück entfernt wurden
  • oder ohne Veräußerung dauerhaft vom Grundstück entfernt wurden. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn Waren in ein fremdes Lagerhaus zum Zwecke des Verkauft gebracht wurden.

4. Subjektiv dingliche Rechte

Wegen der Fiktion des § 96 Abs.1 BGB gelten subjektiv dingliche Rechte als Bestandteil des Grundstücks und werden schon als solches von der Beschlagnahme erfasst. Wiederkehrende Leistungen aus diesen Rechten werden in der Zwangsverwaltung gemäß § 148 Abs.1 Satz 1, § 21 Abs.2 ZVG von der Beschlagnahme erfasst. Das gilt beispielsweise bei einer subjektiv dinglichen Reallast, Überbau- oder Notwegerechten und bei Grunddienstbarkeiten für die Ansprüchen nach §§ 1021 Abs.2, 1022 Satz 2 BGB.

5. Miet- und Pachtforderungen

Die gravierendsten Unterschiede im Verhältnis zur Zwangsversteigerung bestehen bei Miet- und Pachtforderungen. Miete und Pacht gehören zum Haftungsverband der Hypothek (Fußnote) und werden somit in der Zwangsverwaltung beschlagnahmt, § 20 Abs.2 ZVG. Hingegen sind bei der Zwangsversteigerung gemäß § 21 Abs.2 ZVG Miet- und Pachtforderungen ausdrücklich von der Beschlagnahme. In der Praxis zielen gerade viele Zwangsverwaltungsanträge von Gläubigern darauf ab, durch die Vereinnahmung von Mietforderungen über den Zwangsverwalter eine Zuteilung zu erhalten.

Miet- und Pachtforderungen können nicht mehr beschlagnahmt werden, wenn sie au der Hypothekenhaftung ausgeschieden sind. Grundsätzlich scheiden Miet- und Pachtforderungen aus der Hypothekenhaftung aus, wenn sie erfüllt worden. Die Beschlagnahmewirkung bezieht sich also nur auf die Forderungen - selbst wenn die Summe noch unvermischt beim Schuldner vorhanden sein sollte, ist die Forderung durch Zahlung erfüllt und wird folglich nicht mehr von der Beschlagnahme erfasst. Bezüglich des Ausscheidens aus dem Haftungsverband finden sich für laufende und rückständige Miet- und Pachtforderungen Regelungen im BGB. So regelt beispielsweise § 1123 Abs.1 Satz 1 BGB, dass fällige Forderungen nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei werden, wenn nicht vorher die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung erfolgt.
Hat der Schuldner die Miete bzw. Pacht im Voraus an einen Dritten verfügt – z.B. durch Abtretung – bestimmt § 1124 Abs.1 BGB zunächst die Wirksamkeit dieser Vorausverfügung gegenüber der Hypothekenhaftung. Die Beschlagnahme bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot, § 23 ZVG. Als Folge dessen, sind diese im Voraus verfügten Miet- und Pachtforderungen für die Zukunft – ab Eintritt der Beschlagnahme – wieder der Hypothekenhaftung unterstellt. Somit sind die Vorausverfügungen nicht unwirksam, sondern nur dem Gläubiger gegenüber relativ unwirksam (Fußnote). Nach dem Wegfall des relativen Veräußerungsverbotes treten die Wirkungen der Vorausverfügungen wieder ein. Einen Interessenausgleich zwischen dem Berechtigten der Zwangsverwaltung und dem der Vorausverfügung, versucht § 1124 Abs.2 BGB zu finden.

6. Fazit

Der Umfang, der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände ist weitläufig und komplex. Insbesondere ob eine Gegenstand als Zubehör zu qualifizieren ist, bedarf oftmals fachlicher Bewertung. Auch wenn die Rechte Dritter an einzelnen Gegenständen zum Tragen kommen, kann es kompliziert werden. Um Unklarheiten im Einzelfall zu beseitigen, sollte der Rat eines Fachmannes eingeholt werden.



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Stand: 05/2010


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