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Daten als Beweismittel - Teil 1


Stellt man sich die Frage, welche Anforderungen an Datenverarbeitung und –speicherung aus rechtlicher Hinsicht zu stellen sind, ist immer von einem Worst-Case-Szenario auszugehen. Dieses Szenario ist der Gerichtsprozess und die damit verbundene Anforderung, dass man „Dritte“ von der Echtheit seiner Daten überzeugen muss. Wie müssen also Datenverarbeitung und –speicherung im konkreten Fall beschaffen sein, damit sie gerichtsfest und als Beweis geeignet sind?

Täglich werden Millionen von Rechtsgeschäften über das Internet erfolgreich abgewickelt. Doch wenn es zum Streitfall kommt, gelten dann vor Gericht besondere Regeln, weil das Rechtsgeschäft online und nicht in einem Gespräch oder mit schriftlichem Vertrag abgeschlossen wurde? Wie notwendig ist es, für die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte, dass ein Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wird? Die heutige Rechtslage geht davon aus, dass einer einfachen Erklärung im Internet, d.h. ohne weitere Sicherheitsmerkmale, kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ausdrücklich hat dies das Landgericht Münster mit einem Urteil vom 20.03.2006 festgestellt (Fußnote). So lässt lediglich die Tatsache, dass weltweit Millionen von Rechtsgeschäften täglich per Internet(Fußnote) abgewickelt werden, nicht den Schluss auf die Verlässlichkeit des Mediums Internet und der Internetauktion zu. Entsprechendes gilt für den Beweiswert von E-Mails. Derzeit existieren keine allgemein anerkannten Sicherheitsstandards. Daher sind E-Mails alleine auch nicht beweiskräftig. Eine Ausnahme ist lediglich dann zu machen, wenn eine Authentifizierung des Absenders, und eine Registrierung aller Nutzer erfolgt, sowie nachprüfbare Zertifikate vergeben werden. Um also vor Gericht ein anerkanntes elektronisches Beweismittel für die eigene Darlegung zu haben, ist eine Beschäftigung mit der Datensicherheit notwendig.

Datensicherheit bedeutet, dass die gespeicherten Daten ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt in unveränderter Form wieder aufgerufen werden können. Datensicherheit dient also dem Schutz vor Verlust und Manipulation der Daten. Um im Streitfall von einem sicheren Datensicherungssystem sprechen zu können, sind folgende Punkte von Bedeutung:
- Software
- Hardware z.B. Konsistenz der Datenträger, Verfügbarkeit von Abspielgeräten
- Umgebung: klimatische Bedingungen, Zutrittsbarrieren
- Faktor Mensch: Mitarbeiterauswahl und –kontrolle

Die genannten vier Faktoren sind gleichermaßen wichtig. So nützt beispielsweise die beste Zugangssicherung und die beste Firewall nichts, wenn ein unzuverlässiger Mitarbeiter die Schutzsysteme aus Bequemlichkeit nicht aktiviert oder Spionage (Fußnote) betreibt. Jede Kette ist immer nur so sicher wie ihr schwächstes Glied. Das sogenannte Social Engineering setzt daher auch immer an diesen Schwachpunkten an. Warum soll mach sich mit hohem Aufwand in ein Computersystem einhacken, wenn die schlechtbezahlte Putzfrau einem für 100 Euro bequem die Tür aufmacht. Entsprechend dieser Kettentheorie wird im Streitfall auch dieses schwächste Glied das Zentrum der Auseinandersetzung sein. Anwendungsfolge ist daher, dass das gesamte Umfeld der Datenverarbeitung in die Überlegungen zur Beweissicherung mit einzubeziehen ist.



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Stand: 28.11.2008


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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