Der Abschuss von entführten Passagierflugzeugen
„Übergesetzlicher Notstand“ als Rechtsgrundlage
Die Sicherheit des Landes ist nach wie vor wesentlicher Diskussionspunkt. Im Gespräch ist, die Sicherheit des Landes dadurch zu stärken, dass im Falle einer Flugzeugentführung durch Terroristen der Abschuss der entführten Maschine als Ausweg in Betracht kommt. Für einen Abschuss einer Passagiermaschine gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung. Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung führte als mögliche Rechtsgrundlage den „übergesetzlichen Notstand“ an, um im Fall einer Flugzeugentführung durch Terroristen die Maschine abschießen zu können.
Notwehr und Notstand im Strafgesetzbuch
Das StGB enthält eine Reihe von Regelungen, die dem Einzelnen das Recht einräumen, sich z. B. gegen Angreifer oder Gefahren zu wehren. Notwehr, geregelt in § 32 StGB, ist eines der schärfsten Schwerter. Kommt es zu einem Angriff eines Menschen gegen einen anderen, so kann sich der Angegriffene wehren, ohne sich dabei strafbar zu machen. Wird jemand angegriffen und droht eine Körperverletzung, so ermöglicht § 32 StGB dem Angreifer zuvor zu kommen und den Angriff auch durch eigene körperliche Kraft abzuwehren. Eine unter anderen Umständen vorgenommene Körperverletzung ist eine an sich strafbare Handlung. Liegt jedoch ein Angriff vor und der Angegriffene handelt, um sich oder einen Dritten zu verteidigen, so ist diese Handlung gerechtfertigt und straflos.
Neben der Notwehr und Nothilfe kennt das StGB auch den allgemeinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB, der keinen Angriff, sondern stattdessen eine Gefahr voraussetzt. § 35 StGB regelt den entschuldigenden Notstand, nach dem zwar immer noch eine rechtswidrige Handlung gegeben ist, jedoch unter den Voraussetzungen des § 35 StGB entfällt bei einer Handlung zur Abwehr einer Gefahr die Schuld. Daneben bestehen zivilrechtliche Selbsthilferechte und zivilrechtliche Notstände, §§ 228, 904 BGB.
Der „übergesetzliche Notstand“
„Der übergesetzliche entschuldigende Notstand, ist immer dann gegeben, wenn der Täter, um ein bedrohtes Rechtsgut zu retten, ein anderes rechtlich gleichwertiges aufopfern muss. Eine Rechtfertigung ist ausgeschlossen, es kann aber ein übergesetzlicher, den Anwendungsbereich des § 35 StGB überschreitender entschuldigender Notstand in Betracht kommen.“
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich schon mit dieser Thematik auseinander gesetzt. So hatte es im Februar 2006 das Luftsicherheitsgesetz überprüft und einen Teil dieses Gesetzes für unzulässig erklärt. In diesem Teil ging es um die Erlaubnis zum Abschuss von durch Terroristen entführten Passagierflugzeugen. Eine Abwägung von verschiedenen Menschenleben gegeneinander sei nach dem Bundesverfassungsgericht jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Stand: 01/2008
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