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Der Auftraggeber baut ein Einfamilienhaus mit einer Fußbodenheizung

Sachverhalt:

Der Auftraggeber baut ein Einfamilienhaus mit einer Fußbodenheizung. Nachdem ein Teil dieser Arbeiten durchgeführt wurden, stellt der Auftraggeber die weiteren Arbeiten des Heizungsbauers ein. Der Bau stand daraufhin fast zwei Jahre still.

Der Auftraggeber verkaufte das Haus. Seinen Mangelanspruch trat er an den Käufer ab, da zu diesem Zeitpunkt an der verlegten Fußbodenheizung erhebliche Frostschäden eingetreten sind. Aufgrund dieser Schäden war eine Neuverlegung erforderlich. Diese Kosten verlangt der Käufer des Hauses aus abgetretenem Recht vom Auftragnehmer.

Entscheidungsgründe:

Die erste Instanz gab dem Hauskäufer Recht. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, bewertete die Sache anders.

Ordnet der Auftraggeber eine Unterbrechung der Bauarbeiten an, so trägt er die Gefahr für Schäden, die infolge dieser Anordnung an bereits ausgeführten, aber noch nicht abgenommenen Bauleistungen entstehen (Fußnote).

Das OLG Düsseldorf führt weiter in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Frostsicherung eine ,,Besondere Leistung`` ist, mit der der Heizungsbauer (Fußnote)nicht beauftragt war. Anzuwenden ist der Rechtsgedanke des § 645 Abs.1 BGB, wonach das Risiko einer Verschlechterung beim Bauherrn liegt, wenn er eine gefahrerhöhende Anweisung erteilt.

Zieht man den § 6 Nr. 6 VOB/B heran, so spricht dies ebenfalls dafür, dem Bauherrn das Risiko einer witterungsbedingten Beschädigung infolge eines längerfristigen, vom Bauherrn angeordneten Baustillstands aufzuerlegen.

Aufgrund des § 4 Nr.5 VOB/B ist der Heizungsbauer nicht verpflichtet, seine Leistung gegen Witterungsschäden zu sichern, wenn er dazu nicht vertraglich verpflichtet ist oder es der Bauherr nicht ausdrücklich verlangt.


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Normen: § 644 Abs.1 BGB, § 7 Abs.1 VOB/B

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