Der Ausbildungsvertrag
Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind aber arbeitsrechtlichen Rechtsvorschiften und Rechtsgrundsätze anwendbar, es sei denn, dass sich aus seinem Wesen und Zweck und dem Berufsbildungsgesetz ( kurz BBiG) etwas anderes ergibt, § 10 Abs. 2 BBiG. Ein Minderjähriger Auszubildener muss bei Vertragsschluss durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Dieser muss den Ausbildungsvertrag auch unterschreiben, § 11 Abs. 2 BBiG. Ein Auszubildener kann gleichzeitig von seinen Eltern vertreten und von diesen auch ausgebildet werden. Der Vertrag kann zwar sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden, er ist aber spätestens vor Beginn der betrieblichen Ausbildung schriftlich niederzulegen ( § 11 Abs. 1 S. 1 BBiG). Der Ausbildende hat sämtlichen Unterzeichnenden, auch dem gesetzlichen Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen. Beim Unterbleiben der schriftlichen Niederlegung und der Aushändigung kann der Ausbildende u. a. mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden. Daher sollte der Ausbildende diesen Pflichten nachkommen. Die Vertragsniederschrift soll den wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses enthalten.
Checkliste:
Inhalt des Ausbildungsvertrages (Mindestangaben gem. § 11 Abs. 1 BBiG)
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Kündigung und Schadenersatz
Das Bundesausbildungsgesetz schreibt eine höchstzulässige Probezeit von vier Monaten für Ausbildungsverhältnisse vor. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Vereinbarung einer derartigen Probezeit ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn dem Ausbildungsverhältnis ein längeres Arbeitsverhältnis vorangegangen ist. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen, § 22 Abs. 2 BBiG. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Beachten Sie: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn Ihnen die ihr zugrunde liegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Partei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat, § 23 Abs.1 BBiG. In diesen Fällen muss die Partei, die den Anspruch geltend macht, einen ihr gerade aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisse entstandenen Schaden vorweisen. Kündigt ein Auszubildender vorzeitig das Ausbildungsverhältnis, kann nicht als Schaden das Einstellen einer ausgebildeten Kraft geltend gemacht werden. Denn die Arbeitsleistung eines Auszubildenden ist weder rechtlich noch der Qualifikation und Einsatzmöglichkeit nach mit der einer gelernten Kraft vergleichbar (Urteil des BAG vom 17.08.2000 8 A ZR 578/99). Der Anspruch auf Schadenersatz muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Verträge über die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sind grundsätzlich zulässig. Sie können aber wegen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein, wenn sie die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl übermäßig beeinträchtigen. Tipp: Bevor Sie einen solchen Vertrag aufsetzen sollten Sie diesen von einem Rechtskundigen prüfen lassen. Die Grenzen sind in diesem Bereich sehr verschwommen.
Ende des Ausbildungsverhältnisses In der Regel endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, § 21 BBiG. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird, so BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03.
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Stand: 08/06
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